Energieverträge: Viele Beschwerden wegen teurer Ersatzversorgung

"Betroffene haben ein Recht auf Grundversorgung", betont die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Es gibt allerdings Ausnahmen.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Niedersachsen. Wer seinen Sondervertrag kündigt und keinen neuen Energievertrag abschließt, sollte in der Grundversorgung landen – egal, ob die Kündigung am Ende der Vertragslaufzeit ausgesprochen oder das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung genutzt wurde. Leider klappt das nicht immer reibungslos, wie Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen zeigen. Grundversorger teilen in diesem Fall oft mit, dass Betroffene in die Ersatzversorgung rutschen. Das sollten sie nicht akzeptieren. Dazu rät die Verbraucherzentrale in einer Pressemitteilung.



„Die Ersatzversorgung greift nur, wenn etwas schiefläuft – etwa ein Anbieterwechsel misslingt, die Belieferung aufgrund einer Insolvenz eingestellt oder die Netznutzung durch den Netzbetreiber gekündigt wird“, erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen und ergänzt: „Kündigen hingegen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Sondervertrag, haben sie ein Recht auf Grundversorgung.“ Denn: Nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind regionale Grundversorger verpflichtet, alle Haushaltskunden in ihrem Liefergebiet im Rahmen der Grundversorgung mit Energie zu beliefern.

Kosten werden weitergegeben


„Dass dies auch nach einer Kündigung gilt, hat die Bundesnetzagentur bereits klargestellt. Dennoch erreichen uns aktuell viele Beschwerden, da Betroffene in die Ersatzversorgung aufgenommen werden“, so Schröder. Das sei besonders ärgerlich, da höhere Beschaffungskosten in der Ersatzversorgung eins zu eins an die Kundinnen und Kunden weitergeben werden können. Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen daher, schriftlich Widerspruch einzulegen und die Aufnahme in die Grundversorgung zu fordern. Dafür stellt sie einen kostenlosen Musterbrief bereit. Diesen finden Sie hier.

Zählerstand ablesen


Obwohl Kundinnen und Kunden automatisch in der Grundversorgung landen sollten, müssen sie den Grundversorger darüber informieren, dass sie Energie ohne einen Sonderkundenvertrag entnehmen – dazu sind sie verpflichtet. Auch für diese Mitteilung können sie den Musterbrief nutzen. Für eine korrekte Abrechnung ist es zudem wichtig, den Zählerstand am ersten Tag der Energieentnahme abzulesen und dem Grundversorger zu übermitteln.

Weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen Ersatz- und Grundversorgung hat die Verbraucherzentrale auf ihrer Website zusammengestellt. Bei Fragen zum Energierecht hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort und telefonisch: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung.


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