Luxemburg. Fluggesellschaften müssen bei der Erstattung von Flugtickets auch die vom Vermittler erhobene Provision zurückzahlen. Es sei dabei nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag mit. Diese Entscheidung betrifft Fälle, in denen Reisende ihre Tickets über ein Buchungsportal eines Reisebüros erworben haben und die Flüge annulliert wurden.
Im konkreten Fall hatten mehrere Reisende über ein Buchungsportal Flugtickets für Flüge von Wien nach Lima gekauft. Nach der Annullierung der Flüge erstattete die Airline den Ticketpreis, zog jedoch etwa 95 Euro ab, die das Portal als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste übertrugen ihre Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband, der vor österreichischen Gerichten geltend machte, dass die Erstattung auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse.
Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Fluggesellschaft, die einem Vermittler erlaubt, in ihrem Namen Tickets auszustellen, davon ausgehen muss, dass sie die Geschäftspraxis des Vermittlers kennt, eine Provision zu erheben. Diese Provision sei ein unvermeidbarer Bestandteil des Ticketpreises und daher von der Fluggesellschaft zu erstatten. Es sei nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Provision kennt, da dies den Schutz der Fluggäste schwächen würde.
EuGH: Airlines müssen bei Flugausfall auch Provision erstatten
Fluggesellschaften müssen bei der Erstattung von Flugtickets auch die vom Vermittler erhobene Provision zurückzahlen.
Annullierter Flug (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

