Braunschweig. Menschen, die durch ihr Alter oder eine Vorerkrankung zur Hochrisikogruppe gehören, werden priorisiert gegen Corona geimpft. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse. Der Sozialverband Deutschland (SovD) in Braunschweig teilt in einer Pressemitteilung die Voraussetzungen mit.
Eine Corona-Impfung könne in Impfzentren, aber auch durch mobile Impfteams verabreicht werden, wenn Berechtigte in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Sei eine Impfung so nicht möglich oder werden keine Impfbusse beziehungsweise lokale, kostenlose Transporte zu den Impfzentren angeboten, bestehe in Ausnahmefällen ein Anspruch auf eine Fahrtkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse.
Die Voraussetzung einer Kostenübernahme seien zwingende medizinische Gründe. Das betriffe unter anderem Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem der folgenden Merkzeichen besitzen: aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflosigkeit) oder Bl (Blindheit). Auch bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 bestehe ein Anspruch – liege eine Einstufung in den Pflegegrad 3 vor, müsse zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung gegeben sein.
„Der behandelnde Arzt muss Berechtigten eine Krankenbeförderung verordnen. In dieser Verordnung wird das erforderliche medizinische Transportmittel festgelegt“, erklärt Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig. Grundsätzlich gelte eine solche Ausstellung als Genehmigung der Kostenübernahme. Die Ausnahme sei eine Beförderung durch einen Krankentransport. Sie müsse vorher von der Krankenkasse bestätigt werden.
Bei Fragen würden die Beraterinnen und Berater des SoVD in Braunschweig weiterhelfen. Der Verband könne unter 0531 480 760 erreicht werden – www.sovd-braunschweig.de
Fahrt ins Impfzentrum - Wann zahlt die Krankenkasse?
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse.
Symbolbild | Foto: Rudolf Karliczek