Hannover. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide auch dann ändern darf, wenn ursprünglich übermittelte Daten korrekt berücksichtigt wurden. Dies teilte das Gericht am Mittwoch mit.
Im konkreten Fall ging es um Renteneinkünfte einer Klägerin aus den Jahren 2017 und 2018, bei denen nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen übermittelt wurden.
Die Klägerin wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erhielt Leibrenten, die zunächst mit einem Ertragsanteil von 7 Prozent besteuert wurden. Nach Korrektur der Rechtsgrundlage und Rentenart durch die verpflichtete Stelle setzte das Finanzamt die Leibrente mit einem Besteuerungsanteil von 66 Prozent an.
Das Finanzgericht wies die Klage dagegen ab und bestätigte die Änderungsbefugnis nach Paragraph 175b der Abgabenordnung.
Der Zweite Senat des Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet X R 31/24.
Finanzgericht erlaubt Steueränderung trotz korrekter Daten
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide auch dann ändern darf, wenn ursprünglich übermittelte Daten korrekt berücksichtigt wurden.
Justicia (Archiv) | Foto: Über dts Nachrichtenagentur