Region. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in einer aktuellen Auswertung das Gehwegparken in deutschen Städten untersucht. Dabei wurde erfasst, ab welcher verbleibenden Gehwegbreite Kommunen das verbotswidrige Parken dulden. Ziel der Erhebung sei es, die Praxis der Städte im Umgang mit Falschparkern zu vergleichen.
Insgesamt wurden 105 Städte befragt, darunter alle 82 deutschen Großstädte sowie die jeweils fünf größten Städte der Bundesländer. Nur 33 Kommunen gaben an, das rechtswidrige Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht zu dulden. Auch Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg flossen in die Umfrage ein. Dabei zeigten sich laut DUH ganz unterschiedliche Regelungen.
Braunschweig toleriert Gehwegparken bis zu einem Meter Restbreite
Laut den geltenden technischen Regelwerken sollte ein Gehweg mindestens 2,50 Meter breit sein, um Begegnungsverkehr – etwa mit Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl – zu ermöglichen.
Nach Angaben der DUH werde in Braunschweig das verbotswidrige Parken auf Gehwegen „je nach örtlichen Gegebenheiten“ bis zu einer verbleibenden Gehwegbreite von 1 Meter geduldet. Damit zähle die Stadt nach Einordnung der DUH zu den bundesweit kritischsten Fällen in der Untersuchung. Eine Restgehwegbreite von nur einem Meter schränke den Begegnungsverkehr erheblich ein und könne laut DUH zu gefährlichen Situationen führen.
Salzgitter erlaubt Gehwegparken bei 1,50 Metern Restbreite
Die Stadt Salzgitter habe mitgeteilt, Gehwegparken nur dort zuzulassen, wo es ausdrücklich angeordnet ist. Dabei werden laut eigener Angabe Mindestbreiten von 1,50 Metern zugrunde gelegt. Die DUH halte diese Praxis jedoch für unzureichend, da die technischen Regelwerke eine Regelbreite von mindestens 2,50 Metern vorsehen.
Wolfsburg duldet keine Verstöße
Wolfsburg hebe sich in der niedersächsischen Auswertung positiv hervor. Die Stadt habe angegeben, rechtswidriges Gehwegparken grundsätzlich nicht zu dulden. Damit folge Wolfsburg – ähnlich wie Osnabrück – den rechtlichen Vorgaben und nehme eine konsequentere Haltung ein als viele andere Kommunen im Land.
Rechtlicher Hintergrund
Das Parken auf Gehwegen ist in Deutschland grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Verkehrszeichen oder Markierungen ausdrücklich erlaubt ist, erklärt die DUH und verweist in diesem Zusammenhang auf aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Behörden verpflichtet sind, gegen illegales Gehwegparken einzuschreiten, wenn dadurch Flächen des Fußverkehrs beeinträchtigt werden.

