Gericht kippt 2G-Regel für Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel

In der bisherigen pauschalen Form sei sie ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen.

Symbolbild
Symbolbild | Foto: pixabay

Niedersachsen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat erneut einen Paragraphen der Corona-Verordnung des Landes gekippt. Wieder geht es um die 2G-Regel. Nach dem Einzelhandel sei diese auch bei der Nutzung von Sportanlagen im Freien in ihrer jetzigen pauschalen Form unangemessen. Über eine entsprechende Entscheidung vom heutigen Dienstag informiert das Gericht in einer Pressemitteilung.



Gegen die Regelung hatte sich eine Golfspielerin aus Niedersachsen gewandt, die nicht geimpft oder genesen ist. Ihrer Ansicht nach sei die Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Dem sei der 14. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, in der konkreten Ausgestaltung in der Corona-Verordnung erweise sich als unangemessen und daher als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen.

2G prinzipiell angemessen


Das Gericht räumt ein, dass das Land angesichts der erheblichen Zahl von Neuinfektionen und der damit bereits einhergehenden und absehbar zu erwartenden Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems Maßnahmen zur Reduzierung infektionsrelevanter Kontakte rechtfertige. Als angemessen könnten dabei grundsätzlich auch Beschränkungen des Zugangs zu Anlagen und Einrichtungen der Sportausübung auf Personen, die über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügten, angesehen werden. Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen bestehe regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertige. Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel sei ein derart signifikant erhöhtes Infektionsrisiko nicht in jedem Fall auszumachen.


Ohne Zweifel bestehe es dort, wo Mannschaftssport in Sportarten betrieben wird, die die Einhaltung eines Abstandsgebots oder einer Maskenpflicht vernünftigerweise nicht erwarten lasse (beispielsweise Fußball, Basketball). Bei der Ausübung von Individualsport unter freiem Himmel (etwa Leichtathletik, Tennis, Golf) sei ein erhöhtes Infektionsrisiko hingegen fernliegend. Soweit sich das Infektionsrisiko auf den Weg zur Sportanlage oder auf die Nutzung von Nebeneinrichtungen der Sportanlage in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Umkleiden, Duschen, Toiletten) beziehe, könne es durch ein Abstandsgebot und eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2 und gegebenenfalls die Schließung der Nebeneinrichtungen in geschlossenen Räumen auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert werden. Der Ausschluss des verbleibenden minimalen Restrisikos einer Infektion in diesen Fällen und der damit nur äußerst geringe Beitrag der Infektionsschutzmaßnahme zur Erreichung der legitimen Ziele stehe für den Senat ersichtlich außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriff.

Trennung Mannschafts- und Individualsport möglich


Für den Senat bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine differenzierte Behandlung jedenfalls der beiden Fallgruppen (Mannschaftssport - Individualsport) in der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu derart kleinteiligen Regelungen führe, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen an Übersichtlichkeit einbüßen würden und sie nur noch schwer praktisch handhabbar wären. Hiergegen spreche schon, dass frühere Fassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung diese Differenzierung geleistet hätten.

Daneben verstoße die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ein sachlicher Grund dafür, dass auf Sportanlagen die Sportausübung durch nicht geimpfte oder genesene Personen vollständig untersagt werde, eine solche Sportausübung außerhalb von Sportanlagen im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen aber gestattet bleibe, sei nicht auszumachen. Vielmehr erscheine die Reglementierung und Überwachung von Kontakten auf einer Sportanlage eher besser gewährleistet als außerhalb von Sportanlagen.

Beschluss ist unanfechtbar


Die Außervollzugsetzung der 2G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Aktualisiert (15:44 Uhr)
In einer Pressemitteilung kündigt die Landesregierung an, prüfen zu wollen, ob man die 2G-Regel in der für Anfang Februar geplanten neuen Verordnung für den Mannschaftssport im Freien einführen werde. Das Gericht habe diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet.


mehr News aus der Region