Niedersachsen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat erneut einen Paragraphen der Corona-Verordnung des Landes gekippt. Wieder geht es um die 2G-Regel. Nach dem Einzelhandel sei diese auch bei der Nutzung von Sportanlagen im Freien in ihrer jetzigen pauschalen Form unangemessen. Über eine entsprechende Entscheidung vom heutigen Dienstag informiert das Gericht in einer Pressemitteilung.
Gegen die Regelung hatte sich eine Golfspielerin aus Niedersachsen gewandt, die nicht geimpft oder genesen ist. Ihrer Ansicht nach sei die Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Dem sei der 14. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, in der konkreten Ausgestaltung in der Corona-Verordnung erweise sich als unangemessen und daher als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen.
2G prinzipiell angemessen
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Trennung Mannschafts- und Individualsport möglich
Für den Senat bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine differenzierte Behandlung jedenfalls der beiden Fallgruppen (Mannschaftssport - Individualsport) in der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu derart kleinteiligen Regelungen führe, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen an Übersichtlichkeit einbüßen würden und sie nur noch schwer praktisch handhabbar wären. Hiergegen spreche schon, dass frühere Fassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung diese Differenzierung geleistet hätten.
Daneben verstoße die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ein sachlicher Grund dafür, dass auf Sportanlagen die Sportausübung durch nicht geimpfte oder genesene Personen vollständig untersagt werde, eine solche Sportausübung außerhalb von Sportanlagen im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen aber gestattet bleibe, sei nicht auszumachen. Vielmehr erscheine die Reglementierung und Überwachung von Kontakten auf einer Sportanlage eher besser gewährleistet als außerhalb von Sportanlagen.
Beschluss ist unanfechtbar
Die Außervollzugsetzung der 2G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Aktualisiert (15:44 Uhr)
In einer Pressemitteilung kündigt die Landesregierung an, prüfen zu wollen, ob man die 2G-Regel in der für Anfang Februar geplanten neuen Verordnung für den Mannschaftssport im Freien einführen werde. Das Gericht habe diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet.
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