Region. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat am heutigen Freitag die Regelungen der niedersächsischen Corona-Verordnung zur Prostitution außer Vollzug gesetzt. Das Gericht entschied, dass auch für Bordelle und die Straßenprostitution die Regelungen für körpernahe Dienstleistungen anzuwenden seien. Dies berichtet das Niedersächsische Sozialministerium in einer Pressemitteilung.
Die bisher angeordnete Schließung der Prostitutionsstätten sei nicht verhältnismäßig und verletze den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit.
Die Landesregierung nimmt die Entscheidung des OVG zur Kenntnis und verweist darauf, dass die Auflagen des Paragraf 8 der gültigen Rechtsverordnung, insbesondere die Pflicht zur Kundendokumentation und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, ausdrücklich auch für Dienstleistende in diesem Gewerbe gilt. Die Corona-Verordnung des Landes werde nach gewissenhafter Auswertung der Entscheidung des OVG zeitnah entsprechend angepasst.
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