Gericht urteilt: Hartz-IV-Empfänger dürfen auch in Luxus-Wohnungen wohnen

Die Mietkosten werden für sechs Monate voll übernommen, egal wie hoch die Miete ist.

(Symbolbild)
(Symbolbild) | Foto: pixabay

Celle. Im März, gerade zu Beginn der Corona-Hochzeit, hat die Regierung das Sozialschutzpaket I auf den Weg gebracht. Laut Gerichtsbeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 29. September, legt diese Maßnahme fest, dass Hartz-IV-Empfänger auch in teuren, sogar in Luxuswohnungen leben können und die Mietkosten voll vom Jobcenter getragen werden. Dies gilt nicht nur für seit längerem bewohnte Wohnungen, sondern auch für Neuanmietungen. Allerdings gelte dieser Beschluss nur für die Dauer von sechs Monaten. Damit soll verhindert werden, dass Hartz-IV-Bezieher in der Corona-zeit auf der Straße landen.


In der Sache ging es um eine Familie aus der Region Hannover, die mit damals vier Kindern in einer Vierzimmerwohnung lebte. Nach der Geburt
des sechsten Kindes zog die Familie zum September 2020 in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, für das eine monatliche Kaltmiete von 1.300 Euro zu zahlen war. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten, da die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt nach üblichen Maßstäben bei 919 Euro liegt.

Gericht gibt Familie Recht


Das LSG hat das Jobcenter zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten verpflichtet. Die neue Regelung des Paragraphen 67 Abs. 3 SGB II sehe vor, dass in Corona-Zeiten für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen solle, ob die von den Leistungsbeziehern für ihre Wohnung zu zahlende Miete zu teuer sei. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene zu teure Wohnung.

Keine unmittelbare Auswirkung der Corona-Pandemie nötig


Darüber hinaus hat das LSG ausgeführt, dass die Regelungen auch Anwendung finden würden, obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der
epidemischen Lage sei ausdrücklich nicht erforderlich.

Die Norm sei nach der Kommentarliteratur möglicherweise sogar auf exorbitant hohe Mieten oder Luxusmieten anwendbar, da es sich um eine
unwiderlegbare Fiktion handele. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen
Beschränkung des Sozialschutzpakets erfolge die Übernahme der zu teuren Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall
für fünf Monate.


mehr News aus der Region


Themen zu diesem Artikel


Hartz 4