Gifhorn. Ab dem 19. Dezember gilt im Landkreis Gifhorn für religiöse Veranstaltungen in geschlossenen Räumen – zum Beispiel Messen, Andachten, Gottesdienste – die 3G-Regel. Zutritt haben dann nur Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind oder einen negativen Corona-Test vorweisen können. Zudem muss eine medizinische Maske getragen werden, auch wenn der Sitzplatz eingenommen ist. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis Gifhorn im Amtsblatt veröffentlicht. Die Allgemeinverfügung hat eine Gültigkeit bis zum 31. Januar 2022. Das teilt der Landkreis in einer Pressemeldung mit.
Die 7-Tage-Inzidenz (kommunaler Indikator „Neuinfizierte“) liegt bereits seit dem 12. November 2021 dauerhaft über 200 und überschreitet somit bereits langfristig seinen Schwellenwert der Warnstufe 3. Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes und der Kreisverwaltung sei diese Überschreitung von Dauer. Die getroffenen Maßnahmen seien nach fachlicher Risikobewertung erforderlich und angemessen. Denn insbesondere bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen bestehe ein hohes Infektionsrisiko. Durch die 3G-Regel und die medizinische Maske könne das Infektionsrisiko jedoch wirksam reduziert werden.
Religiöse Veranstaltungen nehmen einen wichtigen Platz im gesellschaftlichen Leben der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Gifhorn ein. Insbesondere mit Blick auf die nahenden Weihnachtsfeiertage sei zudem mit einer höheren Frequenz beziehungsweise einer erhöhten Anzahl an Teilnehmenden an religiösen Veranstaltungen zu rechnen. Die Kreisverwaltung komme mit den getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen ihrer Verantwortung nach, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Folgen durch eine Corona-Infektion zu schützen. Die Anforderungen der 3G-Regel und der medizinischen Maskenpflicht seien niedrigschwellig und durch jede Person erfüllbar.
Ausnahmen von der Regel
Ausgenommen von der 3G-Regel sind – analog zu den Maßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung – Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Kinder bis fünf Jahre sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr können anstatt einer medizinischen Maske eine sogenannte Alltagsmaske tragen. Von der Maskenpflicht befreit sind Personen, die ein ärztliches Attest aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung (zum Beispiel eine schwere Herz- oder Lungenerkrankung) vorweisen können und denen das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung unzumutbar ist.
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