Gifhorn. Ein von illegalen Drogen berauschter Autofahrer ging der Polizei am Montagmorgen gleich zweimal ins Netz.
Wie die Polizei heute berichtet, hatten Zeugen die Beamten gegen 6.45 Uhr informiert, als ein Mann in einem Hyundai auf dem Calberlaher Damm und Dannenbütteler Weg in Schlangenlinien unterwegs war und anderen Autofahrern die Vorfahrt nahm. Der 30-jährige Gifhorner, der, wie sich später herausstellte, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, fuhr danach mit seinem Kleinwagen auf dem Dannenbütteler Weg in das Heck eines Kleinbusses, der am Fahrbahnrand stand. Im Bus befanden sich nur die Fahrerin, eine 44-jährige Sassenburgerin, sowie ihr 64 Jahre alter Beifahrer. Beide blieben unverletzt, genauso wie der Hyundaifahrer.
Die 44-jährige stieg aus dem Bus und wollte den 30-jährigen zur Rede stellen. Dieser setzte jedoch mit seinem Auto zurück, legte den Vorwärtsgang ein und raste mit aufheulendem Motor und quietschenden Reifen erneut gegen das Heck des Kleinbusses. An beiden Fahrzeugen entstand hierbei nur geringer Schaden. Die nunmehr eingetroffenen Polizeibeamten konnten den sehr aufgebrachten Hyundaifahrer nur mit Mühe beruhigen. Dieser räumte ein, vor einigen Tagen Cannabis konsumiert zu haben. Daraufhin stellten sie den Führerschein des Mannes sicher und ordneten eine Blutprobe im örtlichen Klinikum an.
Gleich noch einmal
Gegen 11.30 Uhr hatten die Polizeibeamten dann ein deja vu. Als sie auf der Braunschweiger Straße in Höhe des Autohauses Kühl verkehrsbedingt warten mussten, bemerkten sie unmittelbar neben sich den 30-jährigen in seinem Hyundai. Der Mann wies erhebliche Ausfallerscheinungen auf, die offensichtlich auf erneuten Drogenkonsum zurückzuführen waren. Der 30-jährige schien nicht mehr Herr seiner Sinne zu sein und musste aufgrund von starken motorischen Defiziten mit dem Rettungswagen ins Klinikum gebracht werden. Dort wurde eine weitere Blutentnahme durchgeführt. Die Beamten stellten nun auch den Fahrzeugschlüssel des Mannes sicher und leiteten diverse Strafverfahren gegen ihn ein, unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln nebst Ausfallerscheinungen.
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