Müden. Schon seit Jahren laufen die Planungen für den Ersatzbau zweier Brücken im Zuge der B188 bei Brenneckenbrück. Seit Oktober letzten Jahres gibt es nun einen rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss. Aus diesem geht auch hervor, dass zur Umsetzung der Maßnahme ein Eingriff in privates Grundeigentum nötig ist. Im Klartext: Ein Anlieger wird enteignet.
Zwei Jahre dauerte es, bis das Planfeststellungsverfahren für den Ersatzbau der Brücken über die Aller und den Allerflutgraben abgeschlossen werden konnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass nun bald die Arbeiten beginnen. Auf Anfrage teilt die zuständige Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit, dass man sich derzeit "in der weiteren Planung befinde".
Kein konkreter Baubeginn
"Ein konkreter Baubeginn lässt sich aktuell noch nicht benennen, da noch verschiedene Abstimmungen und vorbereitende Schritte erforderlich sind. Weitere vorbereitende Arbeiten sind jedoch im Laufe des Jahres vorgesehen", so Christina Rochlitz für die Landesbehörde.
Der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Gifhorn besagt, dass man sich für eine Variante entschieden hat, die neue Bauwerke in heutiger Lage mit nördlicher Behelfsumfahrung über die Aller und den Allerflutgraben während der Bauzeit vorsieht. Für die Behelfsumfahrung wird allerdings ein Grundstück benötigt, das sich in privater Hand befindet. Offenbar handelt es sich dabei um den ehemaligen Gasthof „Zum Wiesengrund“.
Für Vermietungszwecke genutzt
Die Wohnbaufläche mit dem darauf stehenden Gebäude werde nach Angaben des Eigentümers für Vermietungszwecke genutzt, in Form kurzfristiger Vermietungen einzelner wiederhergerichteter Zimmer des Gebäudes als „Handwerkerzimmer“, also zur vorübergehenden Unterbringung von Handwerkern oder zu ähnlichen Zwecken, heißt es im Planfeststellungsbeschluss. Der Eigentümer habe hier also eine Gewinnerzielungsabsicht in Form der durch das Objekt generierten Mieteinnahmen.
Der Eingriff in die Flächen sei durch die geplante Baumaßnahme begründet, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend geboten sei. Ein überwiegendes qualifiziertes öffentliches Interesse an der Nutzung der Flächen für das Vorhaben liege damit vor, und eine Enteignung diene dem Wohl der Allgemeinheit. Die Planfeststellungsbehörde sei nach sorgfältiger Abwägung und Gewichtung zu der Auffassung gelangt, dass das dringende öffentliche Interesse an dem Vorhaben die Einwendungen des Besitzers der privaten Flächen überwiege.
Verfahren zur Entschädigung
Natürlich wird es eine Entschädigung geben. Die Festsetzung der Entschädigung erfolge außerhalb der Planfeststellung in dem dafür vorgesehenen Entschädigungsfeststellungs- oder Enteignungsverfahren. Fragen hierzu, etwa inwieweit dieses fortgeschritten ist, nach welchen Grundsätzen eine Entschädigung bemessen wird und ob ein Baustart von einem erfolgreichen Abschluss abhängig ist, werden leider nicht beantwortet.
Der Landkreis Gifhorn teilt lediglich mit, dass für die Durchführung des Enteignungsverfahrens das Land zuständig sei. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr lässt wissen, dass man zu dem laufenden Verfahren keine Auskunft erteile.

