Gifhorn. In der vergangenen Woche kontrollierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung sowie Beamte der Polizeiinspektion Gifhorn Gewerbetreibende auf die Einhaltung der Corona-Maßnahmen. Der Schwerpunkt der Kontrollen lag auf dem Bereich der Gastronomie. Ziel der Kontrollen sei es hauptsächlich gewesen, die Gewerbetreibenden über die seit Mittwoch, 1. Dezember 2021, geltenden Vorschriften der Warnstufe 2 zu informieren. Dabei seien zahlreiche Verstöße festgestellt worden. Hierüber berichtet der Landkreis Gifhorn in einer Pressemitteilung.
Unter die Feststellungen fallen unter anderem Verstöße gegen die Maskenpflicht bei Personal und Gästen sowie eine fehlende oder unvollständige Kontaktdatenerhebung. Ebenfalls wurden Verstöße gegen die neue 2G+-Regel in Innenräumen festgestellt. In einer Einrichtung konnte eine Person keinen gültigen negativen Testnachweis vorlegen. Bei einem weiteren Gast fehlte der 2G+-Nachweis sogar gänzlich. Diese Personen mussten vor Ort die Einrichtung verlassen. Ebenso wurden in der Einrichtung keine Kontaktdaten erhoben. Nach dem Hinweis der Kontrollierenden konnte die Erhebung jedoch vor Ort nachgeholt werden.
Künftig weitere Kontrollen
Die Kreisverwaltung wird auch künftig in Kooperation mit der Polizei Gifhorn und den Gebietseinheiten Corona-Kontrollen durchführen. In diesem Rahmen appelliert die Kreisverwaltung an die Gewerbetreibenden, sich an die Infektionsschutzmaßnahmen zu halten und regelmäßig über Änderungen zu informieren. Umfangreiche Merkblätter stehen auf der Homepage des Landkreises Gifhorn zur Verfügung. Außerdem werden telefonisch unter: 05371/82-255 oder 05371/82-321 sowie per E-Mail an: gewerbeangelegenheiten@gifhorn.de Auskünfte erteilt.
Seit Beginn der Pandemie liegt das Hauptaugenmerk der Gewerbekontrollen darauf, Aufklärungsarbeit über aktuelle Maßnahmen zu leisten und so größtmögliche Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger bieten zu können. Bei Erstverstößen werden die Betreiberinnen und Betreiber durch die Kontrollierenden verwarnt. Die festgestellten Mängel sind umgehend abzustellen. Darüber hinaus kann die Nichteinhaltung der Anforderungen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zur Folge haben. Hierfür wurde der Bußgeldkatalog vom Land Niedersachsen in der vergangenen Woche angepasst.
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