Grußendorf. Ende März hat der Gemeinderat den Verkauf des Dorfgemeinschaftshauses Grußendorf zu einem symbolischen Kaufpreis von einem Euro beschlossen. Wie die Bürger-Interessen-Gemeinschaft Sassenburg (B.I.G.) in einer Pressemitteilung mitteilt, habe die B.I.G. den angestrebten Verkauf rechtlich überprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verkauf in dieser Form rechtswidrig sei.
Man habe daher den Vorgang an die Kommunalaufsicht des Landkreises Gifhorn zur Überprüfung übergeben.
"Nach aktueller Rechtslage ist öffentliches Eigentum grundsätzlich nur zum vollen Wert zu veräußern. Nach den Kommentaren ist dafür der Verkehrswert oder der am Markt erzielbare Verkehrswert heranzuziehen", betont B.I.G.-Ratsherr Andreas Kautzsch. Die Gemeinde Sassenburg habe keinen aktuellen Wert des Grundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes ermittelt oder zum Beispiel durch ein Gutachten nachgewiesen, was die aktuell hohen Marktpreise berücksichtige.
"Verkäufe unter Wert nur unter strengen Regeln möglich"
Verkäufe unter dem vollen Wertseien nur ausnahmsweise unter strengen Regeln möglich. Ausnahme könnte eine Wirtschaftsförderung sein. Vergleichbare Grundstücksverkäufe zur Förderung der Ansiedlung von Unternehmen, Ärzten etc. seien außerhalb von Gewerbegebieten zu deutlich höheren, aber immer gleichen Preisen erfolgt, so die B.I.G..
"Unter der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftsförderung hätte die Gemeinde Sassenburg auch zur Gleichbehandlung anderen Unternehmen einen Kaufpreis nur für das Grundstück von mindestens 125.000Euro aufrufen müssen", meint Andreas Kautzsch. Die Gemeinde Sassenburg habe zudem nicht ausreichend begründet, warum von allgemeinen Regelungen abgewichen wurde. Der vom Oberverwaltungsgericht in einem älteren Urteil geforderte „gemeinnützige Zweck“ liege nicht vor, da eine gewerbliche Nutzung erfolgen soll, so die Ansicht der Interessengemeinschaft.
"Eine unzulässige Schenkung von 125.000Euro"
"Der symbolische Kaufpreis voneinem Euro kommt einer unzulässigen Schenkung von 125.000Euro gleich und verstößt zudem gegen das Willkürverbot, da keine öffentliche Beteiligung erfolgt ist. Ferner verstößt der Kaufpreis gegen die KMU Förderrichtlinie und stellt eine Bevorteilung gegenüber anderen Gewerbetreibenden dar und verhindert freien Wettbewerb gemäß den Richtlinien der europäischen Union", erklärt die B.I.G. abschließend.
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