Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Das müssen Unternehmen wissen

So dürfen ab dem 16. März keine Personen eingestellt werden, die ungeimpft sind oder nicht als genesen gelten. Ab 16. März müssen ungeimpfte Mitarbeiter dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

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Symbolbild | Foto: Pixabay

Gifhorn. Die Meldepflicht für die einrichtungsbezogene Impfpflicht beginnt am 16. März. Was Unternehmen beachten müssen teilt der Landkreis Gifhorn in einer Pressemitteilung mit.


Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass einrichtungsbezogen Personen durch das Gesundheitsamt auf das Vorliegen eines Impfnachweises gegen das Coronavirus kontrolliert werden. Dies gilt für folgende Personengruppen:
1. alle Beschäftigten und externe Dienstleistende, die in beziehungsweise für Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, in denen hochbetagte, pflegebedürftige, behinderte Personen sowie Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten (vulnerable Personen) behandelt, gepflegt, betreut oder untergebracht werden.
2. alle selbstständig und freiberuflich Tätigen, die vulnerable Personen behandeln, pflegen, betreuen oder unterbringen.

Ab 16. März wird Meldung gemacht


Bis zum 15. März sind die Einrichtungsleitungen dazu aufgefordert, Impf- oder Genesenennachweise bei ihren Mitarbeitenden abzufragen, um diese anschließend ab dem 16. März an das Gesundheitsamt weiterzugeben. Für die Meldung wird das Land Niedersachsen voraussichtlich bis Mitte März ein webbasiertes Meldeportal zur Verfügung stellen. Das Meldeportal befindet sich derzeit im Aufbau. Der Landkreis Gifhorn wird rechtzeitig bekannt geben, ab wann das Meldeportal genutzt werden kann.

Die Kreisverwaltung bittet darum, die Meldungen erst ab dem 16. März zu tätigen. Eine Meldung vor dem 16. März verschafft keinen Vorteil im Sinne einer bevorzugten Bearbeitung durch das Gesundheitsamt. Ferner wird darum gebeten, die Meldungen ausschließlich über das Meldeportal zu tätigen. Auch selbstständig und freiberuflich tätige Einzelpersonen müssen dies dem Gesundheitsamt ab dem 16. März über das Meldeportal des Landes Niedersachsen mitteilen.

Personen die ab dem 16. März gemeldet werden und weder vollständig geimpft noch als genesen gelten, wird das Gifhorner Gesundheitsamt im Rahmen eines regulären Verwaltungsverfahrens anschreiben und anhören. Der Landkreis Gifhorn bittet betroffene Personen, Institutionen und Interessierte darum, ihre Fragen möglichst nur per E-Mail an das Gesundheitsamt zu stellen. Hierfür hat das Gesundheitsamt ein eigenes das Postfach unter: impfschutz@gifhorn.de eingerichtet. Aktuelle Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht stellt auch das Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung.

Keine Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragegestellungen


Das Gesundheitsamt ist aufgrund der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nicht dazu befugt, zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu beraten. Mit der Meldung an das Gesundheitsamt beginnt für jede einzelne Person ein separates Verwaltungsverfahren, das beispielsweise im Falle einer mangelnden Mitwirkung der Betroffenen auch um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren erweitert werden kann. Wird der Impfpflicht nicht nachgekommen, ist ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro sowie ein behördliches Betretungsverbot oder die gänzliche Untersagung der ausgeübten Tätigkeit möglich.

Fragen zur Corona-Impfung und Impfterminen


Für Fragen zur Corona-Impfung (zugelassene Impfstoffe, Impfreihenfolge, etc.) steht das Mobile Impfteam (MIT) des Gesundheitsamtes unter der E-Mail-Adresse: mit@gifhorn.de zur Verfügung. Verbindliche Impftermine können über das Impfportal des Landes Niedersachsen unter: www.impfportal-niedersachsen.de oder über die Hotline unter Tel.: 0800/9988665 an beliebigen Standorten gebucht werden. Alle Informationen zur Impfung gibt es auch unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/corona/.

Im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gelten nach derzeitigem Stand diejenigen Personen als vollständig geimpft, die zwei zulässige Impfungen vorweisen können. Eine Auffrischungsimpfung ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich.

Keine Neueinstellungen von Personen ohne Immunisierung


Einrichtungen und Unternehmen, in denen hochbetagte, pflegebedürftige, behinderte Personen sowie Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten (vulnerable Personen) behandelt, gepflegt, betreut oder untergebracht werden, dürfen ab dem 16. März keine Beschäftigten einstellen oder neue (externe) Dienstleistende beauftragen, die nicht vollständig geimpft sind oder nicht über einen gültigen Genesenennachweis verfügen.


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