Hecken, Sträucher und Bäume nur noch bis Ende Februar schneiden

Die Sperrfrist zum Schutz der Tierwelt beginnt am 1. März.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Gifhorn. Grundstückseigentümer, die Hecken zurückschneiden oder Bäume fällen möchten, sollten beachten, dass entsprechende Arbeiten nur noch bis zum 28. Februar zulässig sind. Ab dem 1. März gilt gemäß Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die gesetzliche Schutzfrist. Darauf weist der Landkreis Gifhorn in einer Pressemeldung hin.



Bis zum 30. September ist es dann verboten, außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder vollständig zu beseitigen.

Schutz der heimischen Tierwelt


Diese Regelung sei von großer Bedeutung für den Schutz der heimischen Tierwelt, dies betreffe auch den Siedlungsbereich. Hecken, Sträucher und Bäume bieten zahlreichen Vogelarten, Kleinsäugern, Insekten und anderen Wildtieren wichtige Brut- und Nistplätze sowie Rückzugsräume. Während der Fortpflanzungszeit reagieren viele Arten besonders empfindlich auf Störungen. Das Verbot trägt daher wesentlich dazu bei, Eingriffe zu vermeiden und den Nachwuchs zu schützen sowie die biologische Vielfalt in Wohngebieten zu erhalten.

Ob die Fällung von Einzelbäumen als Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts zu bewerten ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem die Baumart, Größe (Kronen- und Stammdurchmesser) sowie Vitalität, Standortbedingungen und die verbleibende Lebensdauer. Vor diesem Hintergrund kann die Prüfung, ob durch den Eingriff während der Schnittverbotszeiten nach Paragraf 39 BNatSchG eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungs- und Funktionshaushalts des Naturhaushaltes erfolgt, nur anhand einer sorgfältigen Einzelfallprüfung erfolgen.

Es gibt Ausnahmen


Zulässig bleiben jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Gesunderhaltung der Pflanzen oder der Beseitigung des jährlichen Zuwachses dienen. Dabei ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine besetzten Nist- oder Brutstätten beeinträchtigt werden. Um eine Betroffenheit von Nist- oder Brutstätten ausschließen zu können, sind die betroffenen Gehölze vorab zu kontrollieren.

Als gärtnerisch genutzte Grundflächen gelten unter anderem private Haus- und Nutzgärten, Kleingartenanlagen, Friedhöfe sowie öffentliche Grünanlagen wie Park-, Sport- und Spielanlagen. Dort können Bäume grundsätzlich ganzjährig gefällt werden, sofern keine kommunale Baumschutzsatzung entgegensteht und artenschutzrechtliche Vorschriften – insbesondere nach Paragraf 44 BNatSchG – beachtet werden. Auch hier gilt: Vor einer Fällung ist zu prüfen, ob sich geschützte Arten oder aktive Nester im Gehölz befinden.

Kontakt mit der Behörde


Wer außerhalb von Ortslagen Rodungen oder Fällarbeiten plant, sollte sich frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn abstimmen, um Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen zu vermeiden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt insbesondere dann vor, wenn prägende Landschaftsbestandteile beseitigt oder stark verändert werden, die für die Vielfalt, Eigenart oder das charakteristische Erscheinungsbild der Landschaft von besonderer Bedeutung sind.