Klage gegen Gifhorner Ausgangssperre - Ausnahmen zu unkonkret?

Ein in Wolfsburg arbeitender Bewohner des Landkreises hat geklagt, da aus der Verordnung nicht hervorgehe, wann eine „zwingende berufliche Tätigkeit“ vorliege.

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Ist der Weg zur Arbeit in jedem Fall eine Ausnahme von der Ausgangssperre? Symbolfoto
Ist der Weg zur Arbeit in jedem Fall eine Ausnahme von der Ausgangssperre? Symbolfoto | Foto: Rudolf Karliczek

Landkreis Gifhorn. Gegen die seit Dienstag im Landkreis Gifhorn zwischen 20 und 5 Uhr geltende Ausgangssperre wurde ein Eilantrag gestellt. Das bestätigt das Verwaltungsgericht Braunschweig auf Nachfrage. Konkret geht es darum, dass dem Antragsteller die Ausnahmeregelung zu unkonkret sei.


In der entsprechenden Allgemeinverfügung des Landkreises heißt es, dass Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe gelten würden. Einer dieser gewichtigen Gründe sei die Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen müsse.

"Regelungen sind nicht eindeutig"


Wie Dr. Torsten Baumgarten, Pressesprecher des Verwaltungsgerichtes, gegenüber regionalHeute.de berichtet, habe der Antragsteller des Eilantrags angegeben, als Ingenieur in Wolfsburg zu arbeiten. Um Projekte fristgerecht abschließen zu können, müsse er teilweise auch am Abend länger arbeiten. Er halte die Ausgangssperre für rechtwidrig, weil er den Regelungen nicht entnehmen könne, ob er davon befreit sei. Es sei nicht erkennbar, wann eine „zwingende berufliche Tätigkeit“ vorliege, bei der die Ausgangssperre nicht gelte.

"Wie in der Prozessordnung vorgesehen ist der Eilantrag jetzt zunächst dem Antragsgegner, dem Landkreis Gifhorn, zur unverzüglichen Stellungnahme und mit der Bitte um Vorlage der Akten zugeleitet worden", berichtet Baumgarten. Wann die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag entscheiden könne, sei derzeit noch nicht abzusehen. Die Entscheidung in Eilverfahren ergehe in aller Regel ohne mündliche Verhandlung.


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