Landkreis entscheidet Mittwoch über Ausgangssperre

Derzeit könne man noch nicht über eine Ausgangssperre abschließend entscheiden und die derzeit geltende Verordnung ist gültig.

Symbolfoto
Symbolfoto | Foto: aktuell24

Gifhorn. Seit dem heutigen Montag gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung. Für den Landkreis Gifhorn würden damit aber vorerst keine Veränderungen einhergehen, teilte die Kreisverwaltung mit. Über eine mögliche Ausgangssperre soll am Mittwoch entschieden werden.


Die aktualisierte Landesverordnung sehe laut Kreisverwaltung keine Änderungen für die sogenannten Hochinzidenzkommunen vor, hier würden die Regelungen und Maßnahmen aus der Vorgängerversion bestehen bleiben. Aktuell liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 180. Wie bereits bei der Entscheidung über den Status der Hochinzidenzkommune werde die Kreisverwaltung auch über die Ausgangssperre eine Entscheidung nur auf Basis verlässlicher und aktuellen Infektionszahlen fällen. Hierfür sei eine genaue Prüfung aus juristischer und epidemiologischer Sicht notwendig, um das wichtige Gleichgewicht zwischen Grundrechtseinschränkungen und Bevölkerungsschutz wahren zu können. Aufgrund der über das Wochenende zurückgefahrenen Testkapazitäten seien die Infektionszahlen der beiden vergangenen Tage nur bedingt aussagekräftig. Der Grund für die bundesweit zurückgefahrene Testung liege darin, dass die Labore am Wochenende keine Proben annehmen beziehungsweise keine Abstriche analysieren. Hinsichtlich der Ausgangssperre werde die Kreisverwaltung am Mittwoch im Krisenstab eine Entscheidung treffen.

Ausgangssperre muss genau geprüft werden


Die neue Corona-Verordnung hält für Hochinzidenzkommunen die Option für lokal begrenzte Ausgangssperren bereit. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 (Dreitagesabschnitt) können Landkreise und kreisfreie Städte eine Ausgangssperre anordnen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 150 (Dreitagesabschnitt) soll eine Ausgangssperre angeordnet werden. Hierbei handelt es sich jedoch keineswegs um einen Automatismus, denn in der neuen Verordnung hat das Land zusätzlich zur Höhe der Inzidenz verschiedene Voraussetzungen an das Verhängen einer Ausgangssperre geknüpft. Eine Ausgangssperre müsse auf Basis der Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes angemessen sein.

„Die Ausgangssperre ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers“, begründet Landrat Dr. Andreas Ebel die Entscheidung. „Genau aus diesem Grund muss eine Entscheidung auf einer sorgfältig erstellten und aussagekräftigen Prognose beruhen.“

Folgende Regelungen und Maßnahmen gelten auch weiterhin im Landkreis Gifhorn:



Kontaktbeschränkungen: Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen gilt die 1+1-Regel. Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen sind Treffen nur noch mit Personen des eigenen Haushaltes und einer weiteren, haushaltsfremden Person erlaubt. Einzelpersonen können ebenfalls die Personen eines weiteren Haushaltes besuchen. Zugehörige Kinder bis einschließlich sechs Jahren und Betreuungskräfte von Personen mit Behinderungen werden nicht mit eingerechnet.

Sportliche Betätigung ist nur noch als Individualsport und im Rahmen der Kontaktbeschränkungen möglich. Das bedeutet, dass nur noch mit einer weiteren Person oder mit den Personen des eigenen Haushaltes Sport gemacht werden darf. Dafür können auch weiterhin private und öffentliche Sportanlagen genutzt werden. Angebote des Freizeit- und Amateursports sind verboten. Auch die Ausnahmeregelung für Sportgruppe mit Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist aufgehoben.

Kindertagesstätten: In Kindertagesstätten ist der Betrieb untersagt. Ausgenommen ist dabei die Notbetreuung in kleinen Gruppen. In der Krippe dürfen maximal acht Kinder gleichzeitig betreut werden, in der Kita maximal 13 Kinder und im Hort maximal zehn Kinder. Berechtigt für die Notbetreuung sind Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf, insbesondere der Sprachförderung, sowie Kinder, die im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden oder wenn mindestens ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung bei einem Unternehmen von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Außerdem können Anträge auf besondere Härtefälle gestellt werden. Diese berücksichtigen die Sicherung des Kindeswohls, eine drohende Kündigung und einen erheblichen Verdienstausfall.

Schulen: In den Schulen im Landkreis Gifhorn ist der Präsenzunterricht untersagt. Alle Schulen verbleiben im das Szenario C (Homelearning). Ausgenommen sind schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen für die Schuljahrgänge eins bis sechs wird in der Zeit von 8 bis 13 Uhr angeboten. Für die Notbetreuung berechtigt sind Kinder von denen mindestens ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung bei einem Unternehmen von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Außerdem können Anträge auf Härtefälle gestellt werden. Diese berücksichtigen die Sicherung des Kindeswohls, eine drohende Kündigung und einen erheblichen Verdienstausfall. Im Wechselunterricht (Szenario B) können weiterhin die 9. und 10. Klassen sowie der Sekundarbereich II beschult werden, sofern Abschlussprüfungen anstehen. Ebenfalls die Schule besuchen dürfen die Schuljahrgänge eins bis vier, Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und Tagesbildungsstätten. Der Wechselunterricht findet stets in geteilten Lerngruppen (maximal 16 Personen) statt.

Betriebsverbote:Weiterhin ist das „Terminshopping“ in Hochinzidenzkommunen untersagt. Geschäfte des Einzelhandels bleiben mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs bzw. „Click und Collect“ geschlossen. Ebenfalls geschlossen bleiben Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und botanischen Gärten. Zoos und Tierparks können nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen geöffnet bleiben. Auch Büchereien und Bibliotheken dürfen weiterhin öffnen. Darüber hinaus sind auch weiterhin die Geschäfte des täglichen Bedarfs sowie Friseure und Betriebe von körpernahen Dienstleistungen geöffnet.

Die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen macht eine Rückkehr zum bisher geltenden Öffnungsschritt nur dann möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn an sieben aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 100 fällt und das kommunale Gesundheitsamt diesen Trend für die kommenden Tage bestätigt. Sofern dieses Ziel erreicht ist, wird der Landkreis Gifhorn gesondert informieren.


mehr News aus Gifhorn


Themen zu diesem Artikel


Corona Corona Gifhorn Kindertagesstätte