Gifhorn. Dieses Wochenende tritt eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft. Grundsätzlich sind die zu erwartenden Öffnungsschritte damit verbunden, dass jede Person vor dem Zutritt in eine öffentliche Einrichtung einen Nachweis darüber erbringen muss, dass sie nicht mit dem Corona-Virus infiziert ist, geimpft ist oder bereits eine Corona-Infektion durchgemacht hat. Einheitliche Vorgaben dazu gibt es noch nich, wie der Landkreis in einer Pressemitteilung erklärt. Es wird daher darum gebeten, nicht beim Gesundheitsamt anzurufen.
Landrat Dr. Andreas Ebel erklärt: „Jetzt bewährt sich, dass wir vorausschauend in jeder Gebietseinheit im Landkreis Gifhorn mindestens ein Schnelltestzentrum eingerichtet haben. So haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, in ihrer Nähe einen Schnelltest zu machen, um dann lokal einkaufen gehen zu können.“
Alternativ wird voraussichtlich auch der Nachweis über die vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus gelten. 15 Tage nach Erhalt der letzten Impfdosis soll die Impfbescheinigung als Zutrittsberechtigung gelten.
Zudem sollen Personen voraussichtlich als genesen gelten, wenn eine Infektion mit dem Coronavirus vor mindestens 28 Tagen und maximal sechs Monaten durchgemacht wurde. Diese Personen können mit einem Nachweis über einen positiven PCR-Test während dieser Zeit alle geöffneten Einrichtungen besuchen. Es ist geplant, dass das Gesundheitsamt diese Bescheinigung ausstellt. Allerdings fehlt dafür noch eine einheitliche Vorgabe seitens des Landes, aufgrund derer die Nachweise ausgestellt werden können. Dies soll in der folgenden Woche möglich sein. Bis dahin bittet das Gifhorner Gesundheitsamt darum, von Anrufen abzusehen.
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