Neue Corona-Verordnung: Diese Regeln gelten im Landkreis Gifhorn

Wie lange die neuen Regelungen im Landkreis Gifhorn gelten werden, hängt von der Inzidenz der nächsten Tage ab.

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(Symbolbild) | Foto: Marvin König

Gifhorn. Ab dem morgigen Montag gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung. Da die 7- Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn bisher unter dem Wert von 100 liegt, bringt die neue Verordnung einige Lockerungen für den Landkreis Gifhorn. Änderungen in Hinblick auf die Corona-Verordnung beziehungsweise das Einsetzen der Bundesnotbremse ergeben sich erst, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn laut RKI an drei aufeinanderfolgenden Tagen (inklusive Sonn- und Feiertage) über 100 liegt. Dann würde am übernächsten Tag automatisch die Bundesnotbremse in Kraft treten. Da der Landkreis Gifhorn bereits am heutigen Sonntag am zweiten Tag in Folge die 100-er Marke überschritten hat, kann es sein, dass die beschriebenen Öffnungen nur für wenige Tage gültig bleiben. Dies teilt der Landkreis Gifhorn mit.


Landrat Dr. Andreas Ebel erklärt: „Die Schwankungen der Infektionszahlen innerhalb der letzten Tage zeigen, wie schnell sich die Lage ändern kann. Ich bin froh, dass wir in den letzten Tagen unter einem Wert von 100 lagen und mit den Öffnungen ein Stück Normalität zurückerhalten. Allerdings müssen wir sorgsam mit den Lockerungen umgehen, damit wir weiterhin von den Öffnungen profitieren können. Denn schon heute zeigt sich, dass wir die Grenze von 100 überschritten haben und es möglich ist, dass die Bundesnotbremse in wenigen Tagen in Kraft treten muss.“

Kontaktbeschränkungen


Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen seien Treffen mit Personen des eigenen Haushaltes und zwei haushaltsfremden Person erlaubt. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Betreuungskräfte von Personen mit Behinderungen würden nicht mit eingerechnet werden. Nicht zusammenlebende Paare würden als ein Haushalt gelten. Geimpfte und Genesene würden ebenfalls nicht dazuzählen.

Nachweis über negativen Corona-Test


Grundsätzlich seien die Öffnungsschritte damit verbunden, dass jede Person vor dem Zutritt einen Nachweis darüber erbringen müsse, dass sie nicht mit dem Corona-Virus infiziert ist, geimpft ist oder bereits eine Corona-Infektion durchgemacht habe. Landrat Dr. Andreas Ebel erklärt: „Jetzt bewährt sich, dass wir vorausschauend in jeder Gebietseinheit im Landkreis Gifhorn mindestens ein Schnelltestzentrum eingerichtet haben. So haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, in ihrer Nähe einen Schnelltest zu machen, um dann lokal einkaufen gehen zu können.“ Alternativ gelte auch der Nachweis über die vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus. 15 Tage nach Erhalt der letzten Impfdosis gilt die Impfbescheinigung als Zutrittsberechtigung.

Zudem würden Personen als genesen gelten, wenn eine Infektion mit dem Coronavirus vor mindestens 28 Tagen und maximal sechs Monaten durchgemacht wurde. Diese Personen könnten mit einem Nachweis über einen positiven PCR-Test während dieser Zeit alle geöffneten Einrichtungen besuchen. Es sei geplant, dass das Gesundheitsamt diese Bescheinigung ausstellt. Allerdings fehle dafür noch eine einheitliche Vorgabe seitens des Landes, aufgrund derer die Nachweise ausgestellt werden können. Dies solle in der folgenden Woche möglich sein. Bis dahin bittet das Gifhorner Gesundheitsamt darum, von Anrufen abzusehen.

Sport


Sport solle auch drinnen, beispielsweise in Fitnessstudios oder Kletterhallen, für Erwachsene wieder möglich sein. Die Betreiber müssten dafür entsprechende Hygienekonzepte vorhalten und Duschen sowie Umkleiden bleiben geschlossen. Es bleibe bei den Kontaktbeschränkungen, die im privaten Rahmen gelten. Sport im Freien auf Sportanlagen sei weiterhin möglich. Duschen und Umkleiden würden auch hier geschlossen bleiben. Bei Gruppen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre sei die Gruppengröße auf maximal 30 Personen begrenzt. Bei sonstigen kontaktfreien Sportangeboten für Erwachsene müssten mindestens zwei Meter Abstand zwischen jedem Teilnehmer oder zehn Quadratmeter pro Person möglich sein. Vorab müssten volljährige Personen sowie alle Betreuer und Trainer einen negativen Corona-Test vorweisen. Schwimmbäder würden für die private Nutzung vorerst geschlossen bleiben. Jedoch werden Gruppenangebote wieder möglich. Schwimmkurse oder Reha-Kurse könnten in Abhängigkeit vom Hygienekonzept mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden.

Einzelhandel, Gastronomie und Tourismus


Gute Nachrichten gebe es für den Einzelhandel. Diese Geschäfte dürfen öffnen. Die Kundinnen und Kunden müssten vor dem Betreten des Geschäftes einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest erbringen. Eine Ausnahme würden hier die Geschäfte bilden, die die Grundversorgung sicherstellen. Hierfür sei kein negativer Test notwendig. Körpernahe Dienstleistungen könnten ebenfalls wahrgenommen werden. Sofern die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung nicht durchgängig getragen werden kann, müsse vorab ein negativer Coronatest vorliegen. Auch Solarien dürfen mit negativen Coronatest genutzt werden. Saunen würden jedoch geschlossen bleiben.

Neu regele die Niedersächsische Corona-Verordnung auch, dass Gastronomiebetriebe mit Speiseangebot ihren Betrieb draußen wieder starten dürfen. Voraussetzung für den Betrieb sei ein Hygienekonzept, das insbesondere die Abstände zwischen den Gästen regelt. Generell regele die Verordnung, dass ab 23 Uhr bis 6 Uhr alle Gastronomiebestriebe schließen müssen.

Einen Lichtblick gebe die neue Corona-Verordnung auch für den Tourismus. Hotels, Jugendherbergen, Wohnmobilstell-, Campingplätze, Bootsliegeplätze sowie Ferienwohnungen und –häuser könnten bis zu 60 Prozent der Gesamtkapazität wieder belegt werden. Zwischen der Abreise und der nächsten Wiederbelegung von Ferienwohnungen und –häusern müsse ein Tag liegen. Genutzt werden dürfe das touristische Angebot nur von Personen, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Zudem müsse jeder Gast vor der Anreise einen negativen Coronatest vorweisen und diesen mindestens zweimal wöchentlich, auf Campingplätzen und in Hotels täglich, während des Aufenthaltes erneuern. Auch touristische Bus- Schiff- und Kutschfahrten dürfen mit einer 50 prozentigen Belegung in offenen Fahrzeugen wieder unternommen werden, sofern jeder Teilnehmer eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung trägt und einen negativen Schnelltest vorweisen könne.

Kulturelle Einrichtungen und Parks


Museen, Galerien, Gedenkstätten, Zoos und Tierparks, sowie sonstige touristische und kulturelle Einrichtungen wie Freizeitparks dürfen bei einer 50 prozentigen Auslastung ebenfalls öffnen. Voraussetzung für die Besucherinnen und Besucher sei auch hierbei der negative Schnelltest. Der Betreiber könne in seinem Hygienekonzept das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung im Außenbereich vorschreiben. Die Außengastronomie in diesen Einrichtungen dürfe öffnen. Zudem lasse die neue Corona-Verordnung Kinos, Theater, Opern und sonstige sitzende Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen unter freiem Himmel wieder zu, sofern die Veranstaltung nicht auf verbale Interaktion oder Kommunikation der Besucherinnen und Besucher gerichtet sei. Der negative Corona-Test sei Pflicht, um die Veranstaltung besuchen zu dürfen.

Kindertagesbetreuung und Schulen


Das Land Niedersachsen habe den Inzidenzschwellenwert für verschärftere Maßnahmen im Bereich Kindertagesstätten und Schulen auf 165 angehoben und verfährt somit analog der Bundesnotbremse. Entsprechend folgen mit der Überschreitung der 100er Inzidenz keine Verschärfungen für den Landkreis Gifhorn. Die Kindertagesstätten würden weiterhin im eingeschränkten Betrieb und die Schulen im Szenario B (Wechselunterricht) bleiben.

Der Landkreis Gifhorn veröffentlicht auf seiner Homepage zu den Gewerbebereichen sowie für Schule, Kita und Sport Merkblätter mit allen wesentlichen Informationen. Diese sind über folgenden Link abrufbar: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus- aktuelle-informationen/


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