Rückschnitt und Fällung von Gehölzen: Das gilt es zu beachten

Am 1. Oktober beginnt die offizielle Schnittzeit. Doch es gibt viele Ausnahmen.

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Symbolfoto | Foto: Pixabay

Landkreis Gifhorn. Kommenden Dienstag beginnt die offizielle Schnittzeit. Der Landkreis nimmt dies zum Anlass, um in einer Pressemitteilung darauf hinzuweisen, was bei Rückschnitt und Fällung von Gehölzen zu beachten ist.



Ganz allgemein heißt es: Bäume, Hecken und Gehölze sind nicht nur Lebensraum vieler Tierarten, sie beleben und prägen auch das Orts- und Landschaftsbild und tragen zur Verbesserung des Kleinklimas bei. Außerdem filtern sie Staub, Schadstoffe und Lärm aus der Luft und tragen zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bei, sie produzieren lebenswichtigen Sauerstoff und binden CO2. Deshalb sollten sie erhalten werden und, wo dies nicht möglich ist, sie und ihre Funktionen durch Nachpflanzungen ausgeglichen werden.

Weiter weist der Landkreis auf den Artenschutz hin. Dieser umfasse den Schutz und die Pflege bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachtet werden. Dies sei wichtig, da die Zerstörung des Lebensraumes auch das Verschwinden der Art zur Folge hätte. Ziel und Aufgabe des Artenschutzes seien der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. "Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist verboten", betont der Landkreis.

Welche Gehölze darf ich schneiden?


Es gibt Gebiete, in denen Gehölze grundsätzlich geschützt sind. Dies ist insbesondere in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten, Gebieten mit Bebauungsplänen oder Gemeinden mit Baumschutzsatzungen möglich. Unter https://www.gifhorn.de/wirtschaft-und-wohnen/umwelt/naturschutzgebiete findet man Schutzgebietsverordnungen nach dem Naturschutzrecht. Ob eine Baumschutzsatzung oder ein Bebauungsplan vorliegen, solle man bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragen.

Auch außerhalb der oben genannten Gebiete können Beeinträchtigungen oder Beseitigungen von Alleen, Baumreihen, Hecken und Feldgehölzen einen Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz darstellen und seien dann genehmigungspflichtig. Dies gelte ebenso für Einzelbäume oder Baumgruppen – auch im bebauten Bereich beziehungsweise von gärtnerisch genutzten Grundflächen – sofern es sich um ortsbild- oder landschaftsbildprägende Gehölze handelt.

Wann darf ich schneiden?


Die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 1. März des Folgejahres seien grundsätzlich einzuhalten. Ausnahmen hiervon gelten allerdings im Bereich von gärtnerisch genutzten Grundflächen, dies sind alle Flächen, die durch eine zulässige gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind und damit für einen vielfältigen Zweck genutzt werden können. Hierzu gehören private Haus- und Kleingärten sowie erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen (zum Beispiel Baumschulen). Der Begriff umfasst ebenso Parkanlagen und Friedhöfe.

Auf einer solchen gärtnerisch genutzten Grundfläche dürfe man zum Beispiel einen Baum antragsfrei ganzjährig zurückschneiden oder entfernen. Auch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen (zum Beispiel Heckenschnitt) oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (zum Beispiel einzelner toter Äste) seien hier ganzjährig erlaubt.

Artenschutz ganzjährig


Allerdings sei bei jedem Gehölzrückschnitt ganzjährig der Artenschutz zu beachten, insbesondere während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. April bis 15. Juli). Insbesondere das Vorhandensein bewohnter oder wiederkehrend genutzter Nester und/oder Höhlen von Vögeln und Fledermäusen oder das Vorkommen seltener Insektenarten müssten vor Beginn einer Maßnahme ausgeschlossen werden.

Bei weiteren Fragen kann man sich an die Untere Naturschutzbehörde unter naturschutz@gifhorn.de wenden.


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