Straßenreinigungsgebührensatzung soll ab 2020 geändert werden



Die derzeitige Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Gifhorn entspricht nicht mehr den Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg ergeben. Symbolfoto: Alexander Panknin

Die derzeitige Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Gifhorn entspricht nicht mehr den Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg ergeben. Symbolfoto: Alexander Panknin | Foto: Alexander Panknin

Gifhorn. Wie im heutigen Betriebsausschuss des ASG von Betriebsleiter Peter Futterschneider berichtet wurde, plant der ASG die Gebührenstrukturen zu verändern. Das hat zur Folge, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung geändert werden muss. Die Umsetzung soll bis Ende 2019 erfolgen, so dass die neue Satzung zum 1. Januar 2020 in Kraft treten kann.


Die Gründe dafür sind folgende: 
Die derzeitige Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Gifhorn entspricht nicht mehr den Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg ergeben. Diese fordert unterschiedliche Gebührenklassen für den Winterdienst, wenn nicht in allen Straßen Winterdienst im gleichen Umfang geleistet wird. Das berichtet die Stadt Gifhorn in einer Pressemitteilung zur kürzlichen Sitzung des Betriebsausschusses.

Frontmetermaßstab soll ersetzt werden


Das Verwaltungsgericht bemängelt außerdem den Frontmetermaßstab zur Bemessung der Gebührenhöhe, so wie ihn auch Gifhorn noch anwendet. Das Gericht bemängelt insbesondere, dass die Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes bestimmte Sonderformen von Grundstücken bevorzuge.

Aus den oben genannten Gründen will der ASG deshalb Gebührenklassen für den Winterdienst einführen und den Frontmetermaßstab durch einen Flächenmaßstab ersetzen.

Die meisten Kommunen in Niedersachsen arbeiten inwischen mit Winterdienst-Gebührenklassen und haben den Frontmetermaßstab abgelöst. Diese Vorgehensweise wird in Urteilen des OVG Lüneburg sowie der niedersächsischer Verwaltungsgerichte regelmäßig bestätigt und soll deshalb nun auch in Gifhorn so umgesetzt werden.

Was sich für die Anlieger bezüglich des Winterdienstes verändert:


Die Anlieger der Straßen der Winterdienstprioritäten 1 und 2 werden künftig mit einer eigenen Winterdienstgebührenklasse (z.B. WD1), die Anlieger der Straßen der Winterdienstpriorität 3 (Nebenstraßen) mit einer eigenen Winterdienstgebührenklasse (z.B. WD3) veranlagt.

Für rund 2.900 Anlieger der Straßen der Winterdienstprioritäten 1 und 2 kommt es dann zu einer Gebührenerhöhung und für rund 5.100 Anlieger der Straßen der Winterdienstpriorität 3 zu einer Gebührensenkung, da für sie weniger Winterdienst geleistet wird.

Ein Beispiel: Ein Anlieger wurde mit bislang 15 Frontmetern x 2,56 Euro = 38,40 Euro pro Jahr veranlagt. Je nachdem, welcher Winterdienstpriorität seine Straße zugeordnet ist, ergibt sich nun eine Gebührenerhöhung oder -senkung von rund 5 bis 6 Euro pro Jahr.

Die Anlieger der Fußgängerzone sind von der Einführung einer Winterdienstgebühr nicht betroffen. Die Kosten für die Reinigung und den Winterdienst können unverändert gemeinsam in der Reinigungsklasse 2 auf die Anlieger umgelegt werden. Grund dafür ist, dass der Winterdienst im Bereich der Reinigungsklasse 2 in einem einheitlichen Maß geleistet wird.

Was sich für die Anlieger durch die Ablösung des Frontmetermaßstabes verändert:



  • Anlieger von Grundstücken, die bislang mit der kürzeren Seite an die Straße angrenzen, werden künftig höhere Gebühren zahlen müssen.

  • Anlieger von Grundstücken, die bislang mit der längeren Seite an die Straße angrenzen,
    werden künftig niedrigere Gebühren zahlen müssen.

  • Die Gebührenlast wird gleichmäßiger verteilt.


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