Landkreis Gifhorn. Tierhortung, das krankhafte Sammeln und Halten von Haustieren, sorgt, wenn sie ans Licht der Öffentlichkeit kommt, für Entsetzten. Die Tiere leben meist im Elend. Auch die Mitarbeiter des für unseren Landkreis zuständigen Veterinäramtes haben mit solchen Fällen zu tun - und der rechtliche Umgang mit den Tiersammlern ist schwierig.
"Solche Haltungen kommen auch im Gebiet des Landkreises Gifhorn vor. Aber nicht alle diese Fälle werden der Veterinärbehörde bekannt", teilt Dr. Mario Ruppert vom Landkreis mit. Da spiele "sicherlich auch die subjektive Wahrnehmung der Meldenden eine Rolle". Für Gifhorn lassen sich, so Ruppert, ein bis zwei Fälle pro Jahr angeben, in denen so ein Begriff angewendet werden kann. Betroffen seien sowohl kleine Haus- und Heimtiere, Vögel, exotische Tiere, Reptilien, aber auch größere Tiere wie Schafe, Rinder und Ponys.
Ruppert: "Als wesentliche und für Außenstehende erkennbare Mängel sind unter anderem zu nennen: erhöhte Anzahl von Tieren, ungeeignete Räumlichkeiten, Mangelernährung, Bewegungseinschränkung, unzureichende Entsorgung der Ausscheidungen, unangenehme Gerüche, laute Geräusche von Tieren." Diese Tierhaltungen würden dann vom Veterinäramt nach tierschutzrechtlichen Vorschriften beurteilt, erklärt Ruppert. "Manchmal sind auch tiergesundheitsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere in Bezug auf die Anmeldung der Tierhaltung. Wenn erforderlich, werden auch die Sozial- oder Gesundheitsabteilungen der Kreisverwaltung in Kenntnis gesetzt".
Das Amt darf Tierhaltung verbieten
Nach der Vor-Ort-Kontrolle spricht der Amtstierarzt laut Ruppert in Abhängigkeit von der vorgefundenen Tierhaltungs-Situation Ermahnungen, Belehrungen oder Verwarnungen aus. "Bei schwerwiegenden Verstößen lassen sich verwaltungsrechtliche Maßnahmen anordnen. Dazu gehören beispielsweise die Untersuchung und - falls erforderlich - Behandlung der Tiere durch einen praktizierenden Tierarzt. Auch die Unterbringung der Tiere bei anderen Personen, in Tierschutzeinrichtungen oder in Tierheimen lässt sich anordnen." Sollte sich der Tierhalter resistent gegen alle vorangegangenen Anordnungen zeigen, bestehe die Möglichkeit, ein befristetes oder unbefristetes Tierhalteverbot auszusprechen.
Auch ein Bußgeld kann verhängt werden
Um die aufgetretenen Missstände zu ahnden, kann die Behörde auch Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten; die Bußgeldhöhe beträgt nach dem Tierschutzgesetz bis zu 25.000 Euro. Unter ganz besonderen Umständen, wenn etwa eine Tierquälerei festgestellt wird und der Verdacht auf eine Straftat vorliegt, wird der Fall an die regional zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Möglicherweise können sich daraus ein zeitlich befristetes Tierhaltungsverbot, Geld- oder Haftstrafen ergeben.
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