Untere Naturschutzbehörde weist auf Artenschutz bei Osterfeuer hin


Symbolfoto: Alexander Panknin
Symbolfoto: Alexander Panknin | Foto: Alexander Panknin

Gifhorn. Die Veranstaltung eines Osterfeuers gehört für viele traditionell zum Beginn des Osterfestes dazu. Um die Natur jedoch nicht mehr als notwendig zu belasten, bittet die Untere Natur­schutzbehörde dringend um Beachtung einiger Hinweise und Vorschriften, heißt es in einer Pressemitteilung des Landkreises Gifhorn.


Da der Artenschutz beachtet werden muss, darf das Material für das Osterfeuer nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung am Brennplatz zusammengetragen werden. Die Aufschichtung selbst darf nicht früher als ein bis zwei Tage vor dem Brenntag erfolgen, da das Holz von vielen Kleintierarten wie etwa Kleinvögel, Wildbienen, Kröten, Käfer, Wiesel und Igel als idealer Lebensraum angesehen wird. Damit die Tiere Gelegenheit zur Flucht haben, ist es unbedingt notwendig, am Tag vor dem Anzünden des Feuers den Holzhaufen umzuschichten. Durch Lärm allein verkriechen sich die Tiere nur noch weiter im Holzhaufen. Als geeignetes Brennmaterial dürfen nur unbehandeltes Holz, trockenes Reisig und Gehölzrückschnitte gesammelt, nicht aber große Holzstücke und Baumstümpfe verbrannt werden.

Die Untere Naturschutzbehörde weist außerdem darauf hin, dass die vollständig ausgekühlten Reste des Osterfeuers abgeräumt und frühestens 21 Tage nach Ende der Osterfeiertage zur Zentralen Entsorgungsanlage nach Wesendorf gebracht werden müssen. Hierzu ist eine telefonische Absprache mit der Zentralen Entsorgungsanlage unter 05376/97 99 11 erforderlich. Eine direkte Anlieferung der Osterfeuerreste auf der Umschlaganlage der Firma Asche in Gifhorn ist nicht zulässig. Um ein Osterfeuer überhaupt erst durchführen zu können, ist vorher eine Anmeldung beim Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt erforderlich.


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