Verkehrssichere Fahrräder

von aktuell24dc


Symbolbild: Robert Braumann
Symbolbild: Robert Braumann | Foto: regionalHeute.de

Gifhorn. Das feste Mitglied des Präventionsteams der Polizei Gifhorn, Herr Kubsch wurde in diesem Jahr schon mehrfach von Zweiradhändlern auf mangelnde Kentnisse der Kunden auf gesetzliche Forderungen zur Verkehrssicherheit von Fahrrädern hingewiesen. Auch wurde auf die unterschiedlichen Handhabungen der Polizeibeamten mit derartigen Mängeln an Fahrrädern hingewiesen. Dies führe offenbar zu Verwissungen der Radfahrer. Um die Kritik und die Thematik aufzugreifen, möchte Herr Kubsch im Namen der Polizei an dieser Stelle Aufklärungsarbeit leisten, um gerade zur Fahrradsaison Sicherheit rund um dieses Thema zu vermitteln.


Er gibt an, dass ein verkehrssicheres Fahrrad über folgendes verfügen muss:

Eine helltönende Klingel (keine Hupe oder Ähnliches). Mindestens zwei auf die unterschiedlichen Räder wirkende Bremsen. Reflektoren an den Pedalen, wovon der nach vorn wirkende weiß und der nach hinten wirkende rot reflektieren sollte. Speicherreflektoren im Vorder- und Hinterrad (jeweils 2) oder "stattdessen" weiß (reflektierende) Umrandungen an den Seiten des Reifenmantels oder sogenannte Speichensticks an jeder einzelnen Speiche an beiden Rädern

Bezogen auf die Beleuchtungseinrichtung der Fahrräder, hat sich seit dem 01. Juni 2017 einiges geändert. Eine dauerhafte "Beleuchtungsausrüstung- und mitführungspflicht" existiert seitdem für Fahrräder mit Batterie- und Akkubetrieb nicht mehr. Für alle verständlich bedeutet das, dass man bei Tageslicht keine Beleuchtung mehr bei sich haben muss beziehungsweise nicht mehr aufweisen muss.

Besitzen Sie ein Fahrrad mit fest installierter Beleuchtungseinrichtung (sogenannter Dynamo) müssen diese auch vorzeigbar komplett funktionstüchtig sein.

Das bedeutet also, dass ein Fahrrad mit Batteriebeleuchtung bei Tageslicht der Gesetzesnorm entspricht, ein Fahrrad mit fest installierter, aber kaputter Beleuchtung nicht. Denn, was am Fahrrad fest verbaut ist, muss auch funktionieren. Das gilt logischerweise im Übrigen auch für die Klingel und die Bremseinrichtung(en).

Wer jedoch Akku oder Batterie betriebene Leuchtmittel verwendet muss auch auf andere Dinge achten. Es ist nur Dauerlicht, kein Stroboskoplicht (blinkendes Licht) erlaubt. Die Lampen müssen eine Kennzeichnung des Kraftfahrtbundesamtes aufweisen, nämlich eine Wellenlinie, ein K und eine darauffolgende Nummer.


An dieser Stelle erlaube ich mir noch eine Anmerkung für Eltern mit Grundschulkindern, deren Fahrräder in den Schulen durch die Polizei im Hinblick auf ihre Verkehrstauglichkeit überprüft werden:

Wir vergeben für verkehrssichere Fahrräder Aufkleber ähnlich einer "TÜV-Plakette". Immer wieder merken Eltern an, dass das Fahrrad ihres Kindes doch verkehrssicher gewesen sei, auch wenn es keine (Steck-) Beleuchtung gehabt habe. Das mag so stimmen...aber sowohl Herr Kubsch, als auch die gesamte Polizei legen nach wie vor Wert darauf, dass die Kinder, allein aus Sicherheitsgründen eine Beleuchtung (zumindest mitgeführt) haben. So vermeiden Sie, dass ihr Kind eventuell keine Plakette erhält und neben den anderen Kinder sogar das einzige ist.

Ihnen und vor allem Ihren Kindern wünscht Herr Kubsch im Namen der gesamten Polizei Gifhorn immer eine gute und unfallfreie Fahrt.


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