Region. Wer einen Glasfaser- oder Internetvertrag abschließt, musste bisher mitunter Monate auf die Freischaltung warten – und die zweijährige Vertragslaufzeit startete erst danach. Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind.
Wie aus einer Mitteilung des BGH hervorgeht, klagte im konkreten Fall ein Verbraucherverband gegen ein Unternehmen, das die 24-monatige Mindestlaufzeit erst ab dem Tag der Freischaltung berechnen wollte. Das Problem dabei war, dass bei einer Wartezeit von beispielsweise sechs Monaten zwischen Bestellung und Anschluss der Kunde insgesamt 30 Monate an den Anbieter gebunden blieb. Das Gesetz erlaubt jedoch ausdrücklich nur eine maximale Bindung von zwei Jahren. Der BGH stellte klar, dass die Vertragslaufzeit zwingend mit dem Tag des Vertragsschlusses, also der Bestellung, beginnt und nicht erst mit der technischen Leistungserbringung. Die Praxis, die Bindung durch Wartezeiten künstlich zu verlängern, ist somit unzulässig.
Was bedeutet das für Sie als Kunde?
Dieses Urteil hat Signalwirkung für alle Anbieter von Internet- und Mobilfunkdiensten und sorgt für mehr Klarheit beim Laufzeit-Check. Klauseln, nach denen die Mindestlaufzeit erst mit der Bereitstellung oder Aktivierung beginnt, sind ungültig. Für Verbraucher ergibt sich daraus ein früheres Kündigungsrecht, da die vertragliche Bindung exakt 24 Monate nach der Bestellung endet und darüber hinausgehende Zeiträume nicht mehr akzeptiert werden müssen. Dies ermöglicht Kunden deutlich mehr Flexibilität, da sie nun auch nach einem verzögerten Netzausbau pünktlich nach zwei Jahren zu einem anderen Anbieter wechseln können.

