Goslar. Am Sonntag, gegen 20:37 Uhr, wurde ein 52-jähriger Goslarer festgestellt, der auf der Grauhöfer Landwehr mit seinem Elektrokleinstfahrzeug, einem sogenannten "Electric Scooter" unterwegs war. Solche Fahrzeuge hätten derzeit allerdings in Deutschland keine Straßenzulassung im Rahmen bestehender Vorschriften und dürfen somit nicht im öffentlichen Verkehrsbereich, sondern nur auf privatem Gelände gefahren werden, wie die Polizei berichtet.
Den Goslarer erwarte nun ein entsprechendes Ermittlungsverfahren. Die Bundesregierung habe gerade erst den Weg für den Gebrauch solcher Fahrzeuge frei gemacht. Das Kabinett habe am Mittwoch eine entsprechende Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) beschlossen. Die EU habe der Verordnung ebenfalls schon zugestimmt, teilte das Ministerium mit. Demnach müsse nur noch der Bundesrat sein Einverständnis geben, was aber bereits am 17. Mai dieses Jahres der Fall sein könnte. Dann könnte die Verordnung noch in diesem Frühjahr in Kraft treten.
Wer aber bis dahin solche Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum fährt, verstoße derzeit noch gegen die nachfolgend aufgeführten Vorschriften.
Zulassungsrecht - Fahrzeug-Zulassungverordnung (FZV)
Bei einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h unterliegen die Fahrzeuge den Vorschriften der FZV. Ein Fahrzeug dürfe auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen sei.
Bau- und Betriebsvorschriften - Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen seien alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprächen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Grundsätzlich sei nicht zu erwarten, dass viele dieser "Electric Scooter" den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen würden, so dürften zum Beispiel Brems- und Lenkanlagen in der derzeitigen Ausführung nicht den jeweiligen Vorschriften genügen.
Fahrerlaubnisrecht - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, müsse im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Beim Betrieb solcher Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund werde deshalb im Grundsatz eine Fahrerlaubnis der Klasse A benötigt.
Versicherung - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug die erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Versicherungsgesellschaften aber haben
(und werden) regelmäßig Anfragen zur Versicherung elektrischer Einräder mit Verweis auf die Nichtkonformität der bisher genannten Verordnungen ablehnen.
Kraftfahrzeugsteuer - siehe Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftstG)/Abgabenordnung (AO)
Die Verwendung der Fahrzeuge im öffentlichem Verkehrsbereich stellte eine widerrechtliche Benutzung dar. Damit
müssten in diesem Fall entsprechend auch die in der Abgabenordnung angeführten Vergehens- und/oder Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände geprüft werden. Für diese widerrechtliche Nutzung werde zudem eine Steuerschuld vorgesehen.
Vor dem Kauf informieren
Vor dem Hintergrund der derzeit noch fehlenden gesetzlichen Vorschrift, die weitere Regelungen dazu enthalten werde, sei von einer Nutzung solcher Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abzuraten. Bei Verstößen stünden Ordnungswidrigkeiten und sogar Straftatenim Raum. Insbesondere wenn die Fahrzeuge von
Jugendlichen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, könne dies bedeutende negative Auswirkungen auf deren spätere Beantragung einer Fahrerlaubnis haben. Verbrauchern werde empfohlen, sich vor dem Kauf solcher Fahrzeuge umfassend zu informieren.
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