Goslar. Die Stadt Goslar erlässt wie in den Vorjahren zum Schutz der Goslarer Altstadt vorsorglich ein Abbrennverbot. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen wegen der besonderes Brandempfindlichkeit der Gebäude keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II, wie Kleinfeuerwerk, Raketen oder Knallkörper, abgebrannt werden. Darüber informiert die Stadt Goslar in einer Pressemeldung.
Innerhalb der Grenzen Bahnlinie, Breites Tor, Okerstraße, Reiseckenweg, Zwingerwall, Wasserbreeke, Clausthaler Straße, Nonnenweg, Von-Garßen-Straße, Schlüterstraße und Vititorwall ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern wegen der besonderen Brandempfindlichkeit der Gebäude nicht erlaubt. Das Verbot erstreckt sich außerdem auf die Kreuzungsbereiche Nonnenweg/Claustorwall und Clausthaler Straße/Bergstraße/Rammelsberger Straße sowie Okerstraße/Reiseckenweg/Köppelsbleek.
Generelle Verbote
Ebenfalls verboten ist gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 23 Abs. 1) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Damit gilt das Abbrennverbot auch in den betreffenden Bereichen der Goslarer Ortsteile.
Hohes Bußgeld droht
Wer trotz des Verbots zündelt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Der gesamte Wortlaut des Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper ist hier zu finden.
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