Goslar. Der Landkreis Goslar hat per Allgemeinverfügung die Örtlichkeiten benannt, an denen am 31. Dezember und 1. Januar Feuerwerke untersagt sind. Er konkretisiert damit die Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die Feuerwerke und Ansammlungen an belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder öffentlich zugänglichen Flächen untersagt.
Wie die Kreisverwaltung weiter mitteilte, ist das Abbrennen von Feuerwerk, Böllern und ähnlichem (laut Verordnungstext „pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2“) an beiden Tagen komplett verboten. Das Mitführen solcher Gegenstände ist vom 31. Dezember, 21 Uhr bis zum 1. Januar, 7 Uhr untersagt.
Nach Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen werden für das Verbot folgende Örtlichkeiten benannt:
- In der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld der Kronenplatz, die Adolph-Roemer-Straße und der Marktkirchenplatz.
- In der Stadt Bad Harzburg die Herzog-Wilhelm-Straße (ab Einmündung Jungbrunnen bis Randbereich Kurpark (Höhe der Tourist Info/Nordhäuser Straße)) und das Burgbergplateau.
- In der Stadt Seesen sind der Jacobsonplatz, die Jacobsonstraße (zwischen Bismarckstraße und Dr.-Heinrich-Jasper-Platz) und die Marktstraße betroffen.
- In der Gemeinde Liebenburg gilt das Verbot im Bereich um die Schlosskirche Liebenburg (Amtsrichtergarten und Grundstück Burgberg 32 in Liebenburg (Schloss einschl. Kirche)). In der Stadt Goslar gilt die von dort gesondert verfügte Anordnung eines Abbrennverbotes von Feuerwerkskörpern vom 9. Dezember.
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