Goslar. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und zu verlangsamen haben Bund- und Bundesländer weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Der Landkreis Goslar setzt die fachaufsichtlichen Weisungen mit Allgemeinverfügungen um. Die Regelungen treten mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung am morgigen Mittwoch, 18. März, in Kraft. Von den umfassenden Regelungen zur Schließung sind die Bereiche des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Liefer- und Abholdienste, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Bau-, Gartenbau und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich ausdrücklich nicht betroffen, wie der Landkreis Goslar in einer Pressemitteilung berichtet.
Den Landkreis würden wiederum zahlreiche Anfragen zu weiteren konkreten Regelungen und Einzelfällen ereilen. Alle staatlichen Stellen würden mit Hochdruck an der Bewältigung der Situation arbeiten. In einem hochkomplexen und differenzierten Wirtschafts- und Gesellschaftssystem wie der Bundesrepublik Deutschland seien jedoch nicht alle Antworten zu den unterschiedlichsten Themen- und Fragestellungen in wenigen Stunden zu finden. Sobald entsprechende Regelungen vorliegen würden, wie beispielsweise Restaurants, Imbissbetriebe und Hotels zu verfahren haben, werde der Landkreis entsprechend nachsteuern.
Landrat Thomas Brych weiß um die zahlreichen Sorgen, die sich viele angesichts der nun zu treffenden Maßnahmen machen. Er weist jedoch darauf hin, dass seine Verwaltung keine Aussagen zu Schadensersatzansprüchen, Verdienstausfall und weiteren finanziellen Fragestellungen treffen könne. Darüber hinaus seien mit Wirksamwerden der Maßnahmen, Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten von Musikschulen und sonstiger öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich verboten. Auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und sonstiger Glaubensgemeinschaften seien davon betroffen. Ansammlungen im Freien (Richtgröße mehr als zehn Personen) sind ebenfalls verboten.
Die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr und der Aufenthalt an der Arbeitsstätte seien von den Regelungen nicht berührt, es werde jedoch darauf hingewiesen, ausreichend Abstand einzuhalten und die weiteren Hygieneregeln und Verhaltensweisen zu beachten.
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