Unabhängig von Corona: In der Goslarer Altstadt ist böllern verboten

Das Verbot gilt ebenso an Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen in den Ortsteilen.

Die Verbotszone umfasst die Goslarer Altstadt.
Die Verbotszone umfasst die Goslarer Altstadt. | Foto: Stadt Goslar

Goslar. Unabhängig von bundes- und landesweiten Regelungen zum Abbrennen von Feuerwerk erlässt die Stadt Goslar zum Schutz der Goslarer Altstadt wie in den Vorjahren vorsorglich ein Abbrennverbot. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen wegen der besonderes Brandempfindlichkeit der Gebäude keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II, wie Kleinfeuerwerk, Raketen oder Knallkörper, abgebrannt werden. Das teilt die Stadt Goslar in einer Pressemeldung mit.


Innerhalb der Grenzen Bahnlinie, Breites Tor, Okerstraße, Reiseckenweg, Zwingerwall, Wasserbreeke, Clausthaler Straße, Nonnenweg, Von-Garßen-Straße, Schlüterstraße und Vititorwall ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern wegen der besonderen Brandempfindlichkeit der Gebäude nicht erlaubt. Das Verbot erstreckt sich außerdem auf die Kreuzungsbereiche Nonnenweg/Claustorwall und Clausthaler Straße/Bergstraße/ Rammelsberger Straße sowie Okerstraße/Reiseckenweg/Köppelsbleek. Ebenfalls verboten ist gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 23 Abs. 1) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Damit gilt das Abbrennverbot auch in den betreffenden Bereichen der Goslarer Ortsteile.

Drastische Strafen drohen


Wer trotz des Verbots zündelt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Der gesamte Wortlaut des Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper ist unter Nummer 49-2020 auf der Internetseite www.goslar.de/stadt-buerger/stadtverwaltung/bekanntmachungen sowie in den Schaukästen der Verwaltung und im Bürger-Büro, Charley-Jacob-Straße 3, nachzulesen.


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