Goslar. Am Samstag hat die Stadt Goslar als zuständige Versammlungsbehörde eine am 19. Oktober 2023 für den 22. Oktober 2023 angezeigte
Versammlung „Solidarität mit den Menschen im Gaza“ auf dem Jakobikirchhof untersagt. Dies teilte die Stadt am heutigen Montag mit.
Grund sei unter anderem eine polizeiliche Gefährdungsbewertung gewesen. Zwei weitere angemeldete Versammlungen in Salzgitter und Braunschweig waren zu diesem Zeitpunkt bereits von den dort zuständigen Versammlungsbehörden untersagt. Damit war zu befürchten, dass die Versammlung in Goslar eine Ersatzveranstaltung hätte werden können.
Es sei zudem damit zu rechnen gewesen, dass deutlich mehr Personen als angemeldet auf dem Jakobikirchhof erschienen wären. Der Jakobikirchhof hätte dann als Veranstaltungsort für eine Versammlung nicht ausgereicht, so die Stadt.
Eilverfahren ohne Erfolg
Ein gegen die Untersagung der Versammlung des Deutsch-Palästinensischen Vereins in Braunschweig eingeleitetes Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig hatte zum Zeitpunkt des Antrags bei der Stadt Goslar bereits die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Versammlung der Stadt Braunschweig und die bestehende Gefährdungslage bestätigt.
Nach Aussage des Gerichts bestand die Gefahr, dass Meinungskundgaben mit Äußerungen, Ausrufen und Kundgebungsmitteln erfolgen werden, die Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch erfüllen.
Frist nicht eingehalten
Auch die am 19. Oktober sehr kurzfristig beantragte Versammlung unterstreicht für die Polizeiinspektion Goslar sowie die Versammlungsbehörde die Vermutung, dass in Goslar eine Ersatzveranstaltung für die abgesagten Versammlungen in Braunschweig und Salzgitter geplant wurde. Der Zeitpunkt der Anmeldung stand in unmittelbarer Nähe zur Bekanntgabe der Untersagungsverfügungen für Braunschweig und Salzgitter. Gemäß des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ist eine Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen. Da für diese Fristberechnung Sonntage, gesetzliche Feiertage und auch Sonnabende nicht mitgerechnet werden, war die Versammlung zudem nicht fristgerecht beantragt und wäre schon aus formellen Gründen nicht genehmigt worden.
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