Verwaltungsgericht hält Maskenpflicht an zwei Orten in Clausthal-Zellerfeld für rechtswidrig

Es geht um de Marktkirchenplatz und den Robinson-Spielplatz. Die Regelung des Landkreises verstoße voraussichtlich gegen die Corona-Verordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Symbolbild. | Foto: pixabay

Braunschweig/Clausthal-Zellerfeld. Die aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Goslar für den Marktkirchenplatz und den Robinson-Spielplatz in Clausthal-Zellerfeld geltende Maskenpflicht ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden. Das teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit.


In der am 28. Oktober bekannt gemachten Allgemeinverfügung des Kandkreises heißt es, dass unter anderem der Marktkirchenplatz und der Robinson-Spielplatz als öffentliche Plätze anzusehen seien, an denen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sei. Hiergegen habe der in Clausthal-Zellerfeld lebende Antragsteller einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, auf den fraglichen Plätzen hielten sich nur wenige Menschen auf, die für den Infektionsschutz erforderlichen Abstände könnten eingehalten werden. Der Landkreis machte im gerichtlichen Verfahren geltend, der Marktkirchenplatz sei aufgrund der Vielzahl der dort angesiedelten Geschäfte, der Gastronomiebetriebe und der Marktkirche als touristische Attraktion und damit als Örtlichkeit im Sinne des entsprechenden Paragraphen der Corona-Verordnung anzusehen. Auch bei dem Robinson-Spielplatz handele sich um eine Örtlichkeit, die in verstärktem Maße insbesondere Eltern und Kinder anziehe.

Argument "Tourismus-Ziel" zieht nicht


Die Richter gaben dem Eilantrag statt. Die Regelung des Landkreises verstoße voraussichtlich gegen die Corona-Verordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Corona-Verordnung könne eine Maskenpflicht nur für öffentliche Orte angeordnet werden, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Dafür sei vor allem erforderlich, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend nicht eingehalten werden könne. Dies sei derzeit für den Marktkirchenplatz nicht ersichtlich. Der Hinweis des Landkreises, es handele sich um ein Tourismus-Ziel, dort sei daher ein erhöhtes Personenaufkommen zu erwarten, könne nicht überzeugen. Zurzeit, so das Gericht, seien die Zutritts- und Besichtigungsmöglichkeiten wegen der Umbauarbeiten sehr eingeschränkt. Für Touristen bestehe außerdem ein Beherbergungsverbot. Auch die Nutzung des an dem Platz gelegenen Universitätsgebäudes habe die TU Clausthal wegen der Pandemie in erheblichem Umfang eingeschränkt. In unmittelbarer Nähe zum Marktkirchenplatz lägen lediglich zwei Restaurants, die zudem durch eine Hauptstraße von dem Platz getrennt würden. Dass Besucher der beiden Restaurants überhaupt den Marktkirchenplatz betreten müssen, erscheine eher fernliegend; außerdem werde sich die Anzahl der Restaurantbesucher ohnehin drastisch gesenkt haben, weil derzeit nur die Möglichkeit bestehe, Essen im Restaurant abzuholen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass sich in der kälteren Jahreszeit weniger Personen im Freien aufhalten. Da es sich um einen verhältnismäßig großen Platz handele – nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Antragstellers von etwa 5.000 Quadratmeter –, könnten sich begegnende Menschen leicht und mit ausreichendem Abstand aus dem Weg gehen.

Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich


Für den Robinson-Spielplatz gelte im Grunde nichts anderes. Der Landkreis habe selbst eingeräumt, dass der Spielplatz derzeit wegen der Sperrung und Demontage vieler Spielgeräte aufgrund der Witterungsverhältnisse nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. Damit verringere sich auch das Besucheraufkommen. Aus den dargelegten Gründen verstößt die Maskenpflicht auf den genannten Plätzen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gegen die Entscheidung der Kammer kann der Landkreis Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.


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