Abschuss von Wolf „GW3559m“: Verwaltungsgericht hat entschieden

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat über die Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung für einen Wolf im Landkreis Helmstedt entschieden.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Helmstedt. Der Wolfsrüde „GW3559m“ darf unter bestimmten Auflagen abgeschossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden und damit die Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt vom 28. Mai 2025 bestätigt. Die gegen die Verfügung gerichteten Eilanträge zweier anerkannter Umweltvereinigungen – des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. und der Naturschutzinitiative e.V. – wurden abgelehnt.



Nach Angaben des Gerichts war der Wolf in mehreren Fällen an Nutztier-Rissen in den Landkreisen Helmstedt und Wolfenbüttel sowie im Raum Wolfsburg beteiligt. Insgesamt sollen dabei mindestens 56 Schafe getötet und 39 verletzt worden sein. Der Wolf habe mehrfach Zäune von bis zu 1,5 Metern Höhe sowie stromführende Netze überwunden. Dadurch sei von einem erlernten und gefestigten Beuteverhalten gegenüber eingezäunten Schafherden auszugehen, das er vermutlich auch an andere Tiere des Rudels weitergegeben habe. Der entstandene landwirtschaftliche Schaden wird auf rund 39.000 Euro geschätzt.

Tötung in Ausnahmefällen erlaubt


Die Kammer stellte fest, dass der Wolf grundsätzlich zu den streng geschützten Tierarten gehört. Eine Tötung sei jedoch möglich, wenn gesetzliche Ausnahmeregelungen greifen – etwa zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, sofern keine zumutbaren Alternativen bestehen. In diesem Fall seien solche Alternativen – etwa verbesserte Einzäunungen oder der Einsatz von Herdenschutzhunden – nicht ausreichend, um weitere Schäden zu verhindern.


Die Abschussgenehmigung gilt nur unter bestimmten Bedingungen. So darf der Abschuss ausschließlich in einem Umkreis von fünf Kilometern um ein aktuelles Rissereignis erfolgen. Zudem muss der Wolf zuvor entweder eine ausreichend geschützte Weide überwunden oder Tiere angegriffen haben, die nachts eingestallt waren. Nur vom Landkreis beauftragte Jagdausübungsberechtigte dürfen die Maßnahme durchführen.

Maßnahmen zur Entnahme werden eingeleitet


Landrat Gerhard Radeck begrüßte in einer Pressemitteilung am heutigen Dienstag die Entscheidung: „Wir fühlen uns durch das Gericht in unserer Auffassung bestätigt. Nach unserer Kenntnis ist es das erste Mal in Niedersachsen, dass eine solche Allgemeinverfügung zur Entnahme eines Wolfs vor Gericht Bestand hat. Wir werden jetzt, sobald alle Bedingungen entsprechend der Entscheidung des Gerichts erfüllt sind, sofort entsprechende Maßnahmen zur Entnahme des betreffenden Wolfes einleiten.“

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.