Helmstedt. Nachdem bereits im ADAC Ortsclub Helmstedt das Thema auf einer Mitgliederversammlung durch Claudius Traumann besprochen und eine Dashcam praktisch vorgeführt wurde, nahm der Arbeitskreis Senioren als Vorbild im Straßenverkehr ein aktuelles Urteil zum Anlass das Thema zu besprechen. Das berichtet die Kreisverkehrswacht Helmstedt.
Diskutiert wurde das neue höchstrichterliche Urteil zur Verwendung von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweis in Gerichtsverfahren. Wolfgang Schmidt stellte den derzeitigen Stand der Rechtsprechung vor. Der Gesetzgeber in Deutschland hat das Problemfeld immer noch nicht zufriedenstellend geregelt und überlässt die lästige Aufgabe der Rechtsentwicklung der Rechtsprechung. Aber auch das letzte Urteil hat keine abschließende Klarheit geschaffen.
Die Videoaufzeichnung (die es aus rechtlicher Sicht gar nicht geben dürfte) darf im „Einzelfall“ vor Gericht als Beweis herangezogen werden. Sie unterliegt also nicht unbedingt dem „Beweisverwertungsverbot“.
In vielen Diskussionsbeiträgen herrschte darüber Unverständnis, dass vor Gericht eine falsche Entscheidung in Kauf genommen werden kann, obwohl ein Video einen eindeutigen Beweis liefern könnte.
In dem Zusammenhang wurde Das verfassungsmäßig verbriefte Recht auf informelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild besprochen. Es gibt derzeit wachsende Probleme bei der Veröffentlichung von abgebildeten Personen (selbst als Beiwerk) in der Presse und den digitalen Medien.
Bei Interesse an der Nutzung einer Dashcam sollte man darauf achten, dass sie nicht durchgängig aufzeichnet, eventuell erst bei einer starken Verzögerung des Fahrzeuges mit der Aufzeichnung beginnt. Die Polizei in Nordrhein Westfalen testet derzeit Dashcams bei der Autobahnpolizei. Damit wird die Fahrt zum Einsatzort aufgezeichnet. Später können so Blockierer der Rettungsgasse identifiziert werden.
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