Einspruch unbegründet? Wahlleiter geht von gültiger Wahl aus

von Sandra Zecchino


Otto zieht aus dem Kommunalwahlkampf eine Forderung an die Parteien und Wählergruppen für kommende Wahlkämpfe. Symbolbild: Marc Angerstein
Otto zieht aus dem Kommunalwahlkampf eine Forderung an die Parteien und Wählergruppen für kommende Wahlkämpfe. Symbolbild: Marc Angerstein | Foto: regionalHeute.de

Helmstedt. Nach der Kommunalwahl am 24. September reichte die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Einspruch gegen die Wahl ein (wir berichteten). Nun teilt Henning Konrad Otto, Wahlleiter, auf Anfrage von regionalHeute.de mit, dass die Begründung der UWG unzutreffend sei und deshalb nicht zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl führen könne.


Der Vorwurf der UWG lautete, dass die Stadt Helmstedt im Wahlkampf Wahlplakate verschiedener Parteien und Wählergruppen aus dem öffentlichen Raum entfernt habe, ohne die vorgeschriebenen Verfahrensschritte einzuhalten. Dadurch hätten Beamte und Mitarbeiter der Stadt in die Rechte kleinerer Parteien und Wählergruppen eingegriffen.

Zu diesen Vorwürfen erläutert Otto, dass für das Anbringen von Plakaten feste Regeln eingehalten werden müssten. Dazu gehöre unter anderem eine Mindesthöhe von 2,2 Meter und die Verwendung von Klebeband zur Befestigung sei unzulässig. Zusätzlich seien alle für die Kommunalwahl zugelassene Parteien und Wählergruppen am 21. Juli darüber informiert worden, dass Plakate, die gegen diese Auflagen verstießen, ohne weitere Ankündigung entfernt werden könnten.

Anzeige führte zur allgemeinen Kontrolle


Ende August habe es eine Anzeige gegeben, dass an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet Laternenmasten mit Wahlwerbung beklebt worden seien. Dieses nahm die Stadt zum Anlass, sämtliche Wahlwerbung auf die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Kontrolle seien insgesamt 66 Plakate entfernt worden. Zusätzlich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie die Plakate vom Betriebshof abgeholt und wieder aufgehängt werden könnten.

Nachdem Otto die Geschehnisse im Vorfeld der Wahl zusammenfasst, kommt er zu einem eindeutigen Fazit: "Nach alledem war das Verwaltungshandeln rechtmäßig. Insbesondere hat die Verwaltung nicht in unzulässiger Weise gegen kleinere Parteien/Wählergruppen im Allgemeinen und gegen die UWG im Besonderen gehandelt oder diese gar gezielt benachteiligt."

Im Gegensatz, Otto zieht aus dem Kommunalwahlkampf eine Forderung an die Parteien und Wählergruppen für kommende Wahlkämpfe. "Anspruch aller Parteien und Wählergruppen an sich selbst sollte es vielmehr sein, die Wahlwerbung unter Beachtung der für alle geltenden Regeln zu betreiben", schließt Otto.

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