Geflügelpest: Landkreis erinnert an Anzeigepflicht von Tierhaltungen

In einem Geflügelbetrieb in Sachsen-Anhalt wurde die Krankheit am Dienstag festgestellt. Die Registrierungspflicht bestimmter Tierarten gelte sowohl im gewerblichen als auch im Hobbybereich.

Das Halten von Hühnern muss in jedem Fall angemeldet werden, auch von Privatleuten. Symbolbild
Das Halten von Hühnern muss in jedem Fall angemeldet werden, auch von Privatleuten. Symbolbild | Foto: Pixabay

Helmstedt. Nachdem am Dienstag in einem Geflügelbetrieb in Sachsen-Anhalt in der Nähe zum Gebiet des Landkreises Helmstedt die Geflügelpest von Subtyp H5N8 festgestellt worden ist, wird aus gegebenem Anlass auf die Einhaltung der Anzeigepflicht von bestimmten Tierhaltungen hingewiesen. Das teilt der Landkreis Helmstedt in einer Pressemitteilung mit.


Wer im Kreisgebiet Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies bereits vor der Aufnahme der Haltung bei der Veterinärbehörde des Landkreises Helmstedt anzuzeigen und seine Tierhaltung damit registrieren zu lassen. Diese Registrierungspflicht gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungen als auch private Hobbyhaltungen. Die Registrierung diene dazu, im Falle eines im Landkreis Helmstedt auftretenden Tierseuchengeschehens, darauf schnell und effektiv reagieren zu können.

Bußgeld von bis zu 30.000 Euro droht


Derjenige, der bislang seine Tierhaltung noch nicht angezeigt hat, wird aufgefordert, dies umgehend nachzuholen, so der Landkreis. Ein entsprechendes Formular dazu, findet man auf der Internetseite des Landkreises Helmstedt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Landkreis Helmstedt die Einhaltung der Anzeigepflicht überprüft und Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten kann. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.