Helmstedt. Viele Unternehmen reichen die Abrechnungslisten für Kurzarbeitergeld bei den Arbeitsagenturen zu früh ein. Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Auszahlungsanträge auf Kurzarbeitergeld erst nach Ablauf des Monats abgerechnet werden dürfen.
Wer beispielsweise für den Monat August abrechnen möchte, kann den Antrag ab dem 01. September stellen, spätestens jedoch bis zum 30. November 2020. Dies teilt die Agentur für Arbeit mit.
Viele Unternehmen würden ihre Lohnabrechnungen allerdings bereits deutlich früher machen und schicken die Abrechnungslisten zur Agentur für Arbeit. Die Praxis zeige jedoch, dass entgegen den Planungen oft noch bis zum letzten Tag des Monats Änderungen in der tatsächlichen Dauer der Kurzarbeit eintreten. Dies geschehe dadurch, dass mehr Arbeit anfällt als geplant. Deshalb dürfe die Agentur für Arbeit Auszahlungsanträge der Arbeitgeber für den laufenden Monat nicht direkt bearbeiten. Reiche der Betrieb den Antrag noch im laufenden Kurzarbeitsmonat oder vor der endgültigen betrieblichen Lohnabrechnung ein, hätten sowohl die Betriebe als auch die Agentur für Arbeit einen erheblich höheren Arbeitsaufwand. Betriebe sollten daher prüfen, dass die Abrechnungen stets auf dem aktuellen Stand sind. Jeder nicht korrekte Antrag verzögere die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes nicht nur für den betroffenen Betrieb, sondern auch für alle anderen.
Hintergrund
Wenn ein Betrieb Kurzarbeit durchführt, zahle er neben dem Lohn für geleistete Arbeit auch das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus. Er sendet anschließend eine Abrechnungsliste mit den Namen aller Kurzarbeitenden und dem konkreten Arbeitsausfall für jeden Beschäftigten an die Arbeitsagentur. Nachdem die Unterlagen eingegangen sind, werden sie geprüft und das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen ausgezahlt. Weitere Infos gebe es auf www.arbeitsagentur.de
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