Räumpflichten: Was in Helmstedt bei Schnee und Glätte zu tun ist

Wer muss wo den Schnee räumen? Die Stadtverwaltung erklärt die Pflichten der Bürger und Eigentümer.

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Symbolbild | Foto: Matthias Kettling

Helmstedt. Mehr Schnee als in den Jahren zuvor, das bringt auch Bürgerpflichten mit sich. Darauf weist jetzt die Helmstedter Stadtverwaltung hin.



In einer Pressemitteilung heißt es: Nach vier schneearmen Jahren erlebe Helmstedt jetzt wieder ein erhöhtes Schneefallaufkommen. Viele Bürger seien unsicher, welche Pflichten sie treffen. Die Stadtverwaltung wolle daher aufklären, wer wann und in welchem Umfang für die Beseitigung von Schnee und Eis zu sorgen hat.

Infos zu den Räumzeiten

Die einzelnen Regelungen seien in der öffentlich einsehbaren Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Helmstedt festgelegt. Zu den Räumzeiten heißt es dort sinngemäß: Hat es über Nacht geschneit, werktags bis 8 Uhr (ansonsten ab 8 Uhr). Hat es über Nacht geschneit, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr (ansonsten ab 9 Uhr). Die Räumpflicht besteht bis abends um 20 Uhr.

Die nächtliche Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr sei weiterhin einzuhalten. Der Einsatz von lautem Gerät (z.B. Schneefräsen, Räumtraktoren etc.) hat in dieser Zeit zu unterbleiben und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Infos zu den Straßen


Für öffentliche Straßen gelte: Die Beseitigung von Schnee und Eis ist für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung und hat daher Vorrang vor der normalen Straßenreinigung. Die Stadt Helmstedt befreit die öffentlichen Straßen vom Schnee. Dies habe im Zweifle bei massivem Schneefall Vorrang.

Der Winterdienst erfolge nach anderen Kriterien als die normale Straßenreinigung. Alle Straßen sind jeweils einer von drei Einsatzstufen zugeordnet. Dabei werden zunächst die Straßen der Einsatzstufe I geräumt. Dies sind die Hauptverkehrsstraßen, sowie diejenigen Straßen, in denen Buslinien verkehren. Danach erfolgt die Reinigung der Straßen der Einsatzstufe II (nachrangige Straßen) und der Einsatzstufe III (untergeordnete Straßen).

Da Winterdiensteinsätze je nach den Witterungsbedingungen erfolgen müssen, wird nach Bedarf geräumt. Dabei unterscheiden sich die Einsatzzeiten, zu denen geräumt wird, von den üblichen Kehrzeiten.

Für Privatwege gelte: Der Eigentümer der Straße ist in der Räumpflicht. Etwas anders sei dies bei Rad- und Gehwegen, Gossen, Einlaufschächten: Die Räumpflicht obliegt den Grundstückseigentümern, deren Grundstück daran angrenzt. Wege sind schneefrei zu halten und bei Glätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist, teilt die Stadtverwaltung mit.

Vor öffentlichen Gebäuden sei die Stadt zuständig, vor allen Privatgebäuden die Eigentümer. Bei Mietgebäuden ist vertraglich geregelt, ob die Räumpflicht durch den Mieter wahrzunehmen ist. Gibt es dahingehend keine oder eine entgegenstehende Regelung im Mietvertrag, obliegt dem Vermieter die Räumpflicht.

Bei Geh- und Radwegen, die beidseitig an Grundstücke angrenzen, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf diese Wege bis zur Wegemitte; in den Fußgängerzonen (zum Beispiel Neumärker Straße und Markt) bis zu einer Breite von 2,50 Metern ab der Grundstücksgrenze. Bei Eigentümern von Eckgrundstücken, auf die die Reinigungspflicht voll übertragen wurde, erstreckt sich die Reinigungspflicht bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahn.

Geeignete Streumittel


Es dürfen bei der Reinigung keine Hilfsmittel eingesetzt werden, die den Boden oder das Grundwasser verunreinigen (etwa Tenside, Herbizide, Pestizide). Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien, Salze und Asche nicht verwendet werden.

Streusalz nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei eisbildendem Regen), wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Insbesondere an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle. Geeignete Mittel seien Sand oder Split.

Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat, Wildkraut und Gras sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf den Straßen und Wegen gefährdet oder zusätzlich behindert wird. Von Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße gebracht werden. Schnee sei also auf das eigene Grundstück zu schaufeln (in der Fußgängerzone bis zur Straßenmitte). Gullis (Einlaufschächte) und Hydranten für die Feuerwehr seien grundsätzlich schnee- und eisfrei zu halten und ebenfalls zu räumen, teilt die Verwaltung mit.

Die Stadt weist darauf hin, dass nicht geräumte Wege eine Lebensgefahr darstellen. Daher werden Verstöße gegen die Pflichten umgehend geahndet. Dabei können Geldbußen bis 5.000 Euro verhängt werden.