Wolf GW3559m zum Abschuss freigegeben: Aber wie wird er erkannt?

Mit einer Allgemeinverfügung erlaubt der Landkreis Helmstedt die gezielte Tötung des Wolfs GW3559m. Doch wie lässt sich sicherstellen, dass tatsächlich das freigegebene Tier getötet wird?

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Symbolbild | Foto: Pixabay

Helmstedt. Mit einer am heutigen Mittwoch veröffentlichten Allgemeinverfügung erlaubt der Landkreis Helmstedt die gezielte Tötung des Wolfs GW3559m – allerdings nur unter strengen Auflagen. Die Frage, die sich dabei jedoch stellt: Wie kann sichergestellt werden, dass tatsächlich der Wolf GW3559m getötet wird?



Hintergrund für die Erlaubnis zur Entnahme von GW3559m seien laut Kreisverwaltung eine Reihe von nachgewiesenen Nutztierrissen in der Region, die genetisch dem genannten Wolf zugeordnet werden konnten. GW3559m sei mehrfach genetisch als Verursacher von Rissvorfällen identifiziert worden. Durch die Verfügung sollen speziell beauftragte, jagdberechtigten Personen - unter bstimmten Voraussetzungen - berechtigt werden, das Tier zu töten. Doch wie kann sichergestellt werden, dass tatsächlich GW3559m getötet wird?

Den Wolf eindeutig identifizieren


regionalHeute.de hat genau diese Frage an den Landkreis Helmstedt gestellt. Dieser verweist auf die Allgemeinverfügung zur Wolfsentnahme, die heute in Kraft tritt und bis zum Ende des Jahres gilt oder bis die Entnahme des Tieres vollzogen wurde.

Darin steht, dass der Wolf grundsätzlich eindeutig als das für den Abschuss freigegebene Tier identifiziert werden muss. Doch bei GW3559m scheint eben dies nicht gegeben zu sein. Eine eindeutige Identifikation sei insofern herausfordernd, da GW3559m laut Angaben der Behörde über keine äußerlich unterscheidbaren Merkmale verfüge. Das Tier lasse sich demnach also nicht visuell sicher von anderen Wölfen unterscheiden.

Daher sieht die Verfügung vor, dass in Fällen fehlender äußerlicher Unterscheidungsmerkmale eine Identifizierung auch über das Verhalten des Wolfs erfolgen könne. Konkret bedeutet das: Beobachtungen im Rudel, insbesondere Hinweise auf eine führende Rolle des Tieres - zum Beispiel als Leittier - sollen dabei helfen, GW3559m im Gelände zu erkennen. Solche Verhaltensmerkmale können eine Individualisierung ermöglichen, auch wenn phänotypische – also äußerliche – Merkmale fehlen.

Tötung von anderem Wolf wäre möglich


Falls eine eindeutige Identifizierung nicht möglich ist, greife eine rechtlich zulässige Ausnahmeregelung. Diese würde erlauben, dass auch ohne eindeutigen Nachweis eine Entnahme erfolgen kann – unter der Voraussetzung, dass ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu einem aktuellen Rissereignis besteht. In der Praxis bedeutet das: Der Abschuss darf nur innerhalb eines Monats nach dem genetisch nachgewiesenen Riss und nur im Umkreis von maximal 5 Kilometern zur betroffenen Weide erfolgen. Damit solle sichergestellt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der tatsächlich schadensverursachende Wolf entnommen wird. Zugleich soll das Risiko minimiert werden, ein unbeteiligtes Tier zu töten.


Es bedeutet aber auch, dass ein anderer Wolf getötet werden darf. Neben GW3559m sei laut Monitoring nur eine weitere adulte Wölfin (GW3658f) bekannt. Weitere erwachsene Tiere seien nicht dokumentiert. Da im betreffenden Territorium also nur zwei erwachsene Wölfe dokumentiert sind, gelte die Gefahr einer Verwechslung in diesem konkreten Fall als gering. Sollte dennoch ein anderer Wolf getötet werden, werde dieser Eingriff als rechtlich gerechtfertigt angesehen.

Bei illegaler Entnahme drohen Strafen


Doch was passiert, wenn ein anderer Wolf, als der nun für den Abschuss freigegebene GW3559m, wissentlich getötet wird? Dazu erklärt der Landkreis auf Nachfrage, dass es hierbei auf die Umstände ankomme. Sollten alle Bedingungen der Allgemeinverfügung eingehalten worden sein und es dennoch dazu kommen, dass versehentlich der falsche Wolf abgeschossen wird, sei kein Bußgeld fällig, das würde die Allgemeinverfügung so vorsehen. Grundsätzlich seien allerdings Strafverfahren wegen der illegalen Entnahme eines Wolfes möglich. Laut Bundesnaturschutzgesetz werde das unerlaubte Töten von Wölfen mit einer Geldstrafe von 50.000 Euro oder Gefängnis bestraft.