Hier gilt in Peine auch an Silvester ein Böllerverbot

Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, wird die Stadt auch wieder eine Allgemeinverfügung erlassen.

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Symbolfoto | Foto: Anke Donner

Peine. Alljährlich gibt die Stadt Peine Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester heraus, um auf die derzeitige Rechtslage hinzuweisen. In Form einer Pressemitteilung ist dies auch in diesem Jahr der Fall.



Wie in den vergangenen Jahren hat die Stadt Peine eine Allgemeinverfügung mit dem Inhalt eines Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (zum Beispiel Raketen, Böller, Batterien und Fontänen) in der „Fritz-Stegen-Allee“ zwischen der „Wiesenstraße“ und der Straße „Am VfB-Platz“ erlassen. Das Verbot soll die sich in dem dortigen Tierheim befindlichen Tiere vor plötzlich auftretendem Lärm von Feuerwerkskörpern und vor Lichteffekten der pyrotechnischen Gegenstände schützen. Die Allgemeinverfügung wird am 22. Dezember im Amtsblatt für den Landkreis Peine bekanntgemacht. Diese gilt vom 31. Dezember, 0 Uhr, bis zum 1. Januar, 24 Uhr.

Böllern sonst generell verboten


Unabhängig von der Allgemeinverfügung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember jeden Jahres grundsätzlich gesetzlich verboten. Die Stadt Peine appelliert eindringlich darum, diese Verbote zu beachten und weist auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung hin.

Wer unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Regelungen zum Erwerb von Feuerwerkskörper diese zündet, hat auch in diesem Jahr die zwingend einzuhaltenden Bestimmungen aus den sprengstoffrechtlichen Vorschriften zu beachten. Laut Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Unter den besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen fallen insbesondere auch Fachwerkhäuser, vergleichbare Häuser, Stallungen, Schuppen, etc., mit Reetdach oder Strohdach.

Mindestabstand halten


Wegen der möglichen Brandgefahren ist bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsabstand von 40 Metern einzuhalten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen beträgt der Mindestabstand 100 Meter. Zwar besitzen Fachwerkhäuser in Peine in der Regel keine Reet- oder Strohdächer, doch ist auch bei Fachwerkhäusern, die als Straßenzug Wand an Wand stehen, von einer erhöhten Brandempfindlichkeit auszugehen.

Hieraus ist abzuleiten, dass beispielsweise in den Straßenzügen Damm, Kniepenburg, Schlossstraße, Rosenthaler Straße, Marktplatz und Rosenhagen keine oder nur handgeworfene pyrotechnische Gegenstände mit entsprechendem Abstand gezündet werden dürfen.

Rücksicht auf Landwirtschaft


Die Stadtverwaltung Peine bittet, auf landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit Viehhaltung sowie auf Hobbytierhalter besonders Rücksicht zu nehmen und in deren Umfeld auf Pyrotechnik zu verzichten. Im Freien gelagertes Futter, Einstreu sowie ähnliche Materialien könnten sich unter Umständen durch Feuerwerkskörper entzünden.

Petra Neumann, Pressesprecherin der Stadt Peine, appelliert: „Bitte halten Sie beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern daher einen Abstand zu solchen Materialien von 40 Metern bei handgeworfenen sowie 100 Meter bei hochsteigenden pyrotechnischen Gegenständen ein.“ Gleiches gilt auch für das Verwenden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Orten mit brennbaren oder explosionsgefährlichen (sonstigen) Stoffen (zum Beispiel Tankstellen, Flüssiggastanks). Hier sind Feuerwerkskörper nicht zu entzünden.

Keine Polenböller zünden


Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper von volljährigen Personen entzündet werden, die eine aufgedruckte CE-Kennzeichnung und eine Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ haben. Die Feuerwerkskörper müssen außerdem eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache aufweisen. „Entzünden Sie bitte keine Feuerwerkskörper, die vorgenannte Merkmale nicht aufweisen. Brennen Sie beispielsweise insbesondere auch keine so genannten Polen-Böller ab. Sie gefährden damit sich und Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger“, bitte Neumann abschließend.

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