Peine. In einer Pressemitteilung informiert die Stadt Peine über das Abbrennen von Feuerwerkskörper am 31. Dezember und am 1. Januar, um auf die derzeitige Rechtslage hinzuweisen.
Wie im vergangenen Jahr hat die Stadt Peine eine Allgemeinverfügung mit dem Inhalt eines Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (umgangssprachlich: Feuerwerkskörper) in der Fritz-Stegen-Allee zwischen der Wiesenstraße und der Straße Am VfB-Platz erlassen. Das Verbot soll die sich in dem dortigen Tierheim befindlichen Tiere vor plötzlich auftretendem Feuerwerkskörper-Lärm und vor Lichteffekten der pyrotechnischen Gegenstände schützen.
Allgemeinverfügung erlassen
Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt für den Landkreis Peine bekanntgemacht. Sie gilt vom 31. Dezember 2022, 0 Uhr, bis zum 1. Januar 2023, 24 Uhr. Wer unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Regelungen zum Erwerb von Feuerwerkskörper diese zündet, hat auch in diesem Jahr die zwingend einzuhaltenden Bestimmungen aus den sprengstoffrechtlichen Vorschriften zu beachten. Nach § 23 Abs. 1 und 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.
Unter den besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen fallen insbesondere auch Fachwerkhäuser, vergleichbare Häuser, Stallungen, Schuppen, etc., mit Reetdach beziehungsweise Strohdach. Wegen der möglichen Brandgefahren ist bei diesen bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsabstand von 40 Metern einzuhalten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen beträgt der Mindestabstand 100 Meter. Zwar besitzen Fachwerkhäuser in Peine in der Regel keine Reet- oder Strohdächer, doch ist auch bei Fachwerkhäusern, die als Straßenzug Wand an Wand stehen, von einer erhöhten Brandempfindlichkeit auszugehen.
Diese Straßen sind betroffen
Hieraus ist abzuleiten, dass beispielsweise in den Straßenzügen Damm, Kniepenburg, Schlossstraße, Rosenthaler Straße, Marktplatz und Rosenhagen keine oder nur handgeworfene pyrotechnische Gegenstände mit entsprechendem Abstand gezündet werden dürfen. Die Stadtverwaltung Peine bittet, auf landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit Viehhaltung sowie auf Hobbytierhalter besonders Rücksicht zu nehmen und in deren Umfeld auf Pyrotechnik zu verzichten.
So kann sich im Freien gelagertes Futter, Einstreu sowie ähnliche Materialien unter Umständen durch Feuerwerkskörper entzünden. Bitte halten Sie beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern daher einen Abstand zu solchen Materialien von 40 Metern bei handgeworfenen sowie 100 Metern bei hochsteigenden pyrotechnischen Gegenständen ein, appelliert die Stadt. Gleiches gilt auch für das Verwenden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Orten mit brennbaren oder explosionsgefährlichen (sonstigen) Stoffen (zum Beispiel Tankstellen, Flüssiggastanks). Hier sind Feuerwerkskörper nicht zu entzünden.
Nur geprüfte Böller verwenden
Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper von volljährigen Personen entzündet werden, die eine aufgedruckte CE-Kennzeichnung und eine Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ haben. Die Feuerwerkskörper müssen außerdem eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache aufweisen. Entzünden Sie bitte keine Feuerwerkskörper, die vorgenannte Merkmale nicht aufweisen. Brennen Sie beispielsweise insbesondere auch keine so genannten „Polen-Böller“ ab. Sie gefährden damit sich und Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger, warnt die Stadt Peine.
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