Homeoffice-Pflicht tritt in Kraft: Diese Regeln gelten ab heute

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil stellte am vergangenen Mittwoch den Entwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Diese tritt am heutigen Mittwoch in Kraft und gilt vorerst bis zum 15. März.

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Symbolbild | Foto: Pixabay

Region. Am vergangenen Dienstag haben Bund und Länder beschlossen, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus vorzunehmen. Diese sollen zukünftig auch verstärkt in Betrieben vorgenommen werden. Um dies durchsetzen zu können, hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil nur einen Tag später die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt. Diese tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.


In seinem Statement machte Heil in der vergangenen Woche noch einmal deutlich, dass weitere Infektionen zwingend vermieden werden müssten und dies vor allem durch Kontaktreduzierung erreicht werden könne. "Die Corona-Infektionsdynamik hat sich in den vergangenen Tagen etwas abgeschwächt. Aber noch immer zu langsam. Deshalb gibt es keinen Grund zur Entwarnung. Wir müssen damit rechnen, dass sich hochansteckende Corona-Mutationen aus Großbritannien, Irland und Südafrika auch in Deutschland ausbreiten können. Deshalb muss schnell und vorbeugend gehandelt werden. Das gilt auch für das Arbeitsleben. Arbeitnehmer brauchen in der Pandemie den bestmöglichen Schutz. Deshalb setzen wir per Verordnung weitere Arbeitsschutzregeln in Kraft", so Heil.

Bußgelder bis zu 30.000 Euro drohen


Die Verordnung soll zunächst bis zum 15. März gelten und hat zum Inhalt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegen sprechen, sind diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Laut Entwurf der "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" müssen Arbeitgeber auch bei der Arbeit im Homeoffice für die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel zu sorgen. Die Bestimmungen der Verordnung können von den zuständigen Arbeitsschutzbehörden grundsätzlich auf dem Wege einer Anordnung durchgesetzt werden. Verstöße gegen solche Anordnungen können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Weiter heißt es, dass Arbeitnehmer das Angebot annehmen sollten, soweit sie können. Sollte ein Arbeitgeber Homeoffice verweigern, obwohl es nach Auffassung des Arbeitnehmers möglich wäre, kann dieser sich zunächst an ihre betriebliche Interessenvertretung wie Betriebs- oder Personalrat wenden. Weiter kann das Beschwerderecht nach §17 Arbeitsschutzgesetz in Anspruch genommen werden. Hilft der Arbeitgeber einer Beschwerde nicht ab, können sich die Beschäftigten an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder ihre Unfallversicherung wenden. Diese können dann vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Gründe für seine Weigerung darlegt und gegebenenfalls Konsequenzen ergreifen.

Zudem gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz: So müssen in Räumen, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

"Es geht um viel"


"Ich weiß, dass das tiefe Eingriffe in das wirtschaftliche Leben unseres Landes bedeutet. Diese Maßnahmen sind aber notwendig und deutlich weniger restriktiv, als in anderen Betreichen der Gesellschaft. Meine dringende Bitte ist - bei aller Diskussion über die Regeln - ist es, diese jetzt umzusetzen und dafür zu sorgen und dazu beizutragen, dass alle Teile der Gesellschaft, auch die Arbeitswelt, ihren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten. Dieses Virus ist ein gefährlicher Gegner. Aber gemeinsam können wir Corona besiegen. Dazu brauchen wir Teamgeist, Kondition und Disziplin. Es geht um sehr, sehr viel", so Heil am Schluss seines Statements.


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