Illegaler Aufenthalt: Braunschweiger Zoll deckt vier Fälle auf

Einmal werden die Zöllner in Goslar fündig, drei weitere Male in Südniedersachsen.

Der Zoll deckte Fälle von illegalem Aufenthalt auf (Symbolfoto).
Der Zoll deckte Fälle von illegalem Aufenthalt auf (Symbolfoto). | Foto: Alec Pein

Goslar. In vier Fällen hat das Hauptzollamt Braunschweig zum Jahresbeginn illegalen Aufenthalt in Südniedersachsen aufgedeckt. Auch in Goslar sei der Zoll demnach fündig geworden.



So meldet der Zoll in einer Pressemitteilung, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Göttingen des Hauptzollamts Braunschweig am 5. Januar zunächst in einem asiatischen Restaurant einen Arbeitnehmer angetroffen habe, der sich den Zöllnern gegenüber nicht ausweisen konnte. Der einzige Anhaltspunkt war ein Foto eines ungarischen Aufenthaltstitels, der jedoch nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt.

Weitere Fälle in Göttingen


Bei einer Verbundkontrolle zusammen mit der Polizei am 6. Januar in Göttingen hat der Zoll dann drei weitere asiatische Personen in Restaurants und einem Nagelstudio festgestellt, bei denen ebenfalls der Verdacht des illegalen Aufenthalts vorliegt. Auch dabei konnte bei einem Arbeitnehmer nur ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU festgestellt werden.

Ein anderer Arbeitnehmer konnte laut Zollamt nur ein abgelaufenes Schengen-Visum vorweisen. Außerdem war diese Person über das Schengener Informationssystem (SIS, ein grenzüberschreitendes Datenbanksystem für Polizeibehörden) ausgeschrieben. Daher wurde diese Person sofort in Gewahrsam genommen und dem Haftrichter zwecks Abschiebehaft vorgeführt. Der vierte sich illegal aufhaltende Arbeitnehmer konnte sich gar nicht ausweisen und versuchte zunächst zu flüchten. Die Flucht konnten die Beamten verhindern, die Identität der Person aber auch nach erkennungsdienstlicher Behandlung nicht feststellen. Die Person wurde ebenfalls in Gewahrsam genommen.

Gegen alle Arbeitnehmer wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts in Deutschland eingeleitet sowie gegen die Arbeitgeber wegen der Beihilfe. Die Arbeitgeber hätten sich vor Beginn der Beschäftigung der Personen vergewissern müssen, dass diese einen gültigen, deutschen Aufenthaltstitel besitzen, der zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt, betont der Zoll in seiner Pressemitteilung. Die weiteren ausländerrechtlichen Maßnahmen werden derweil durch die Ausländerämter geprüft.

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