Ist "Ausländer raus" grölen eine Straftat?

regionalHeute.de fragte bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig nach, wo Meinungsfreiheit aufhört und wo Volksverhetzung anfängt.

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In manchem Club, werden Lieder in einem fragwürdigen Sinne umgetextet. Symbolbild
In manchem Club, werden Lieder in einem fragwürdigen Sinne umgetextet. Symbolbild | Foto: pixabay

Region. Viel diskutiert wird aktuell über ein Lied des italienischen DJ und Musikproduzenten Gigi D'Agostino, das von offenbar rechtsextremen Personen mit der Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ umgetextet und öffentlich mitgesungen wird. Ein Fall von der Insel Sylt ging bundesweit durch die Medien und auch im Landkreis Gifhorn wird in einem ähnlichen Fall ermittelt. Doch sind solche Vorfälle eigentlich strafrechtlich relevant? Wo endet die Meinungsfreiheit und wo fängt Volksverhetzung an? Wir baten die für den Großteil unserer Region zuständige Staatsanwaltschaft Braunschweig um eine Einschätzung.



Während beim Zeigen des Hitlergrußes oder eines NS-Symbols wie dem Hakenkreuz eindeutig eine Straftat vorliegt, ist die Sache bei einigen Parolen nicht so einfach. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2010 zwar festgestellt, dass gegenüber der Menschenwürde das Grundrecht der Meinungsfreiheit stets zurücktreten müsse, dennoch sei es ein hohes Gut. Daher sei eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich, wenn es zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung komme. Allein die Parole "Ausländer raus" reiche nicht aus.

"Es kommt auf jeden Einzelfall an"


Dementsprechend fällt auch die Einschätzung von Oberstaatsanwalt Christian Wolters aus: "Die Aussage `Deutschland den Deutschen, Ausländer raus´ erfüllt per se nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung. Es kommt auf jeden Einzelfall an." Problematisch sei in der Regel, ob der Ausspruch einen Angriff auf die Menschenwürde darstelle oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem bereits erwähnten Urteil festgestellt, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gebe, dass die Amts- und Landgerichte bei der Subsumtion der Parole „Ausländer raus” unter den Volksverhetzungstatbestand grundsätzlich eine restriktive Auslegung dieses Tatbestands vornehmen, indem sie nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen.

"Alle äußeren Umstände miteinbeziehen"


"Das heißt letztlich, dass man alle äußeren Umstände in die Bewertung miteinbeziehen muss. Wer nutzt die Parole, in welchem Umfeld, zu welchem Anlass und so weiter. Wenn beispielsweise ein (gewalttätiger) Mob durch die Straßen zieht und `Deutschland den Deutschen, Ausländer raus´ skandiert, dürfte ein Angriff auf die Menschenwürde und damit eine Volksverhetzung vorliegen", verdeutlicht Wolters. Im Falle der Partygäste in Sylt könne man das gegebenenfalls anders sehen. Aber dazu könne er sich nicht verbindlich äußern, da er die näheren Umstände (zum Beispiel zu den anwesenden Personen und zu den mutmaßlichen Tätern) nicht kenne.


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