Region. Nach den Bund-Länder-Gesprächen am Mittwoch und der Vereinbarung, den Einzelhandel bei einem 7-Tage-Inzidenz-Wert von unter 50 teilweise öffnen zu dürfen, keimte auch in unserer Region Hoffnung auf eine Shopping-Tour ab Montag auf (regionalHeute.de berichtete). Zumal es bislang keine klare Aussage gab, ob sich dieser Inzidenz-Wert auf das Land oder die einzelnen Landkreise und Städte bezieht. Doch diese Hoffnung wird nun enttäuscht. Aus der gestern veröffentlichten und heute in Kraft tretenden Verordnung für Niedersachsen geht hervor: Es bleibt weitgehend alles beim Alten.
"Ein Einkaufstourismus soll unbedingt verhindert werden. Deshalb wird auch in Regionen mit einer Inzidenz unter 50 auf eine weitergehende Öffnung des Einzelhandels zunächst verzichtet", heißt es in einer Pressemitteilung der Staatskanzlei. Ein paar Lockerungen gibt es aber doch: zumindest in den Landkreisen und Städten mit einem Inzidenz-Wert unter 100. Salzgitter und der Landkreis Peine sind als sogenannte Hochinzidenzkommunen von Lockerungen ausgenommen.
Shoppen nach Termin
Öffnen dürfen am Montag wieder die Buchhandlungen und weitere körpernahe Dienstleistungen. Zulässig sind auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer eigentlich geschlossenen Verkaufsstelle nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots. In den Geschäftsräumen darf sich nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Zulässig ist zudem die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume oder innerhalb der Geschäftsräume einer sonst geschlossenen Verkaufsstelle unter den bereits genannten Bedingungen. Möglich sind nach vorheriger Terminvereinbarung auch Bemusterungs- und Anprobeterminen mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art.
Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Massagepraxis, eines Tattoo-Studios oder eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entgegen, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so muss der Kunde einen negativen Corona-Test vorlegen.
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