Kindesunterhalt erhöht: So viel wird nun fällig

Der Mindestunterhalt wurde angepasst. Unterhaltspflichtig Personen sollten sich nun auf Änderungen einstellen.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Braunschweig. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. Januar 2023) bekannt gegeben. Somit hat sich der zu zahlende Unterhalt erhöht.



Die Leitlinien hätten zwar keine bindende Wirkung und könnten insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen, sollen aber der Orientierung dienen und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im gesamten Bezirk beitragen. Dieser umfasst Braunschweig, Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Helmstedt und Wolfsburg.

Unterhalt erhöht


Wesentliche Änderungen hätten sich aufgrund der Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der Anhebung der Selbstbehalte ergeben. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruhe auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022. Danach sei der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) von 396 EUR auf 437 EUR, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) von 455 EUR auf 502 EUR und in der dritten Altersstufe (11 bis 17 Jahre) von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) führe zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen. Die neu festgesetzten Beträge habe das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in der aktualisierten Tabelle zum Kindesunterhalt übernommen, auf welche die Leitlinien verweisen.

Volljährige Kinder erhalten auch mehr Geld


Die Bedarfssätze volljähriger Kinder haben sich ebenfalls erhöht. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt gegenüber 2022 nunmehr 930 EUR. Darin sind 410 EUR für Wohnkosten (Warmmiete) berücksichtigt.

Infolge der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB II sowie der allgemeinen Steigerung von Kosten habe es einer Anpassung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners bedurft, der letztmalig zum 1. Januar 2020 angehoben worden sei. Der Selbstbehalt bezeichnet das Minimum, welches dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für seinen eignen Lebensbedarf zu verbleiben hat. Dies teilte das Oberlandesgericht mit.


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