Region. Von Aktionen der Klimaaktivisten "Letzte Generation" ist beinahe täglich zu lesen. Auch in unserer Region waren die Aktivisten bereits mehrfach aktiv und haben beispielsweise den Verkehr kurzfristig durch "Klebe-Aktionen" lahmgelegt. Jedes Mal wenn eine solcher Protest stattfindet sind auch eine Vielzahl an Polizisten im Einsatz. Doch wie sieht die Situation in Niedersachsen aus, wer zahlt diese Einsätze eigentlich? Das Land Niedersachsen erklärt.
Die Klimaprotestaktionen in Niedersachsen in den vergangenen Wochen und Monaten haben für viel Aufmerksamkeit gesorgt. Diese Aktionen können sehr unterschiedlich gestaltet sein und unterliegen verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Hohe theoretische Kosten
Das Land gibt eine Übersicht der einzelnen Aktionen, die der Letzten Generation zugeschrieben werden. Exemplarisch nur einige der Einsätze, die in unserer Region damit einhergingen und ihre entstandenen theoretischen Kosten:
- Wolfsburg, Braunschweiger Straße - 13. Juni 2022 - 16 Einsatzkräfte - 5.184,00 Euro
- Wolfsburg, Autostadt: 19. Oktober 2022 - 16 Einsatzkräfte - 6.624,00 Euro
- Wolfsburg, Autostadt: 21. Oktober 2022 - 85 Einsatzkräfte - 48.960,00 Euro
- Wolfsburg, Bahnstrecke Zulieferung VW: 7. März 2023 - 126 Einsatzkräfte - 36.288,00 Euro
- Braunschweig, Sachsendamm: 16. Mai 2022 - 3 Einsatzkräfte - 432,00 Euro
- Braunschweig, Wolfenbütteler Straße: 30. Mai 2023 - 12 Einsatzkräfte - 1.728,00 Euro
- Braunschweig, Bohlweg: 28. November 2022 - 27 Einsatzkräfte - 7.200,00 Euro
- Braunschweig, Hagenring: 9. Februar 2023 - 51 Einsatzkräfte - 7.488,00 Euro
- Braunschweig, Rebenring: 16. Februar 2023 - 22 Einsatzkräfte - 1.584,00 Euro
- Braunschweig, Georg-Eckert-Straße: 3. März 2023 - 10 Einsatzkräfte - 720,00 Euro
Grob Überschlagen kommt dabei schon eine ziemlich hohe Summe von über 100.000 Euro zusammen.
Wer zahlt die Kosten?
Grundlage für die Durchführung von Protestaktionen ist das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG). Danach müssen öffentliche Versammlungen angemeldet werden, um rechtskonform zu sein. Wenn eine Protestaktion die Voraussetzungen einer öffentlichen Versammlung erfüllt, können Maßnahmen gegen diese allein auf Grundlage des NVersG ergriffen werden. Amtshandlungen nach dem NVersG sind gemäß Paragraph 25 NVersG allerdings kostenfrei.
Die Versammlungsfreiheit ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes. Dieses Grundrecht besteht auch dann, wenn eine Versammlung nicht angemeldet ist. Die Schutzwirkung der Versammlungsfreiheit endet jedoch mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung gemäß § 8 Abs. 2 NVersG. Eine Versammlung kann aufgelöst werden, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
Erst nach der Auflösung einer Versammlung können Maßnahmen auf der Grundlage des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) ergriffen werden. Polizeiliche Maßnahmen sind stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Kommt der Adressat einer polizeilichen Maßnahme seiner Handlungspflicht nicht nach, kann die Polizei diese unter Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 65 Abs. 1 NPOG durchsetzen.
Staat soll die Kosten tragen
Im NPOG ist eine Kostenerhebung nur für die unmittelbaren Kosten der Ersatzvornahme und die hiermit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen vorgesehen (§ 66 Abs. 1 NPOG), nicht aber für die übrigen Zwangsmittel. Die Kosten für die hoheitliche Aufgabenerfüllung der Polizei sollen grundsätzlich vom Staat getragen werden. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Gebührenvorschriften ist damit ausgeschlossen, weil die polizeilichen Vorschriften insofern abschließend sind.
In Bezug auf die Klimaproteste haben die zuständigen Polizeidirektionen weder Gebühren und Auslagen noch Einsatzkosten im Zusammenhang mit den Blockadeaktionen der Gruppierung "Letzte Generation" geltend gemacht. Dies entspräche auch der Absicht des Gesetzgebers, die Kosten für die hoheitliche Aufgabenerfüllung der Polizei grundsätzlich vom Staat tragen zu lassen.
Das Land merkt allerdings an, dass es sich bei diesen Kosten nicht um zusätzlich angefallene Personalkosten handelt, sondern um Personalkosten, die auch angefallen wären, wenn die Einsatzkräfte bei anderweitigen Einsätzen eingesetzt worden wären.
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