Kosten für die Beerdigung: Wann zahlt das Sozialamt?

Können Angehörige nicht für die Kosten der Beerdigung aufkommen, kann das Sozialamt einspringen.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Braunschweig. Wenn Hinterbliebene eines verstorbenen Menschen die Beerdigung nicht bezahlen können, übernimmt in manchen Fällen das Sozialamt die Kosten. Das gilt aber nur, wenn Angehörige auch rechtlich dazu verpflichtet sind, für das Begräbnis zu zahlen. Was dabei beachtet werden muss, erklären die Beraterinnen und Berater des Sozialverbands Deutschland (SoVD) in Braunschweig in einer Pressemitteilung.


Was passiert, wenn Hinterbliebene das Geld für die Beerdigung eines Angehörigen nicht aufbringen können? Dann gebe es die Möglichkeit einer Sozialbestattung, das Sozialamt übernimmt die Kosten. Aber: Auf die rechtliche Verpflichtung kommt es an. „Hinterbliebene haben nur einen Anspruch auf Kostenübernahme, wenn sie rechtlich dazu verpflichtet sind, die Kosten für eine Beisetzung zu tragen“, erläutert Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig.

Rechtlich verpflichtet zur Kostenübernahme seien grundsätzlich die Erben. Schlagen sie ihr Erbe aus, gehe diese Verpflichtung an diejenigen über, die zu Lebzeiten der verstorbenen Person ihr oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig waren. Das könnten zum Beispiel Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder sein.

Der Einzelfall entscheidet


„Wir raten, sich an das Sozialamt zu wenden, bevor alle Schritte für eine Beerdigung eingeleitet werden“, sagt Bursie. Denn: Wenn ein Antrag auf eine Sozialbestattung gestellt wird, prüfe das Sozialamt zunächst, ob die Kosten zumutbar seien. Ob die Bestattungskosten tatsächlich übernommen werden, sei also vom Einzelfall abhängig. Damit die Übernahme nicht abgelehnt werde, sollte dem Bestattungsunternehmen das Budget des Sozialamtes vorgegeben werden.

Weitere Fragen zum Thema beantworten die Beraterinnen und Berater des SoVD in Braunschweig. Sie würden auch bei der Antragstellung helfen. Zu erreichen sei der SoVD unter 0531 480 760. Weitere Kontaktdaten: www.sovd-braunschweig.de.


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