Region. Für viele ist die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres – einfach mal ein paar Wochen die Seele baumeln lassen, keinen Termindruck haben und ganz weit weg vom stressigen Alltag sein. Ob am Strand auf einer Mittelmeerinsel, beim Städtetrip in einer Metropole oder auch ganz entspannt zu Hause im eigenen Garten oder auf Balkonien, die freie Zeit ist nicht nur angenehm, sondern auch wichtig, um sich zu erholen. Doch was passiert, wenn Arbeitnehmer im wohlverdienten Urlaub krank werden? regionalHeute.de fasst zusammen, welche Regeln dann gelten und was zu beachten ist.
Krank werden möchte wohl niemand, schon gar nicht im Urlaub. Sollte es dennoch passieren, stellt sich die Frage, ob die Urlaubstage damit verloren sind. Die gute Nachricht vorneweg: Gemäß Bundesurlaubsgesetz § 9 werden die Tage nicht auf den Urlaub angerechnet und können somit zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, Voraussetzung dafür ist, dass – wie auch an Arbeitstagen – ein ärztliches Attest die Erkrankung bescheinigt. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die automatische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse, wo sie der Arbeitgeber dann abrufen kann, nur im Inland stattfindet. Erkrankt ein Arbeitnehmer im Auslandsurlaub, muss er sich selbst darum kümmern, dass die Krankschreibung des Arztes am Urlaubsort den Vorgesetzten erreicht. Außerdem dürfen die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt war, nicht einfach an den eigentlichen Urlaub angehängt werden, sondern müssen gesondert vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Das gilt bei einer Erkrankung vor dem Urlaub
Wenn Arbeitnehmer schon unmittelbar vor dem Urlaub krank werden, stellt sich die Frage, ob sie ihren Urlaub dann trotzdem antreten dürfen. In diesem Fall kommt es darauf an, ob die Urlaubsreise hinderlich für die Genesung ist oder nicht, denn Arbeitnehmer haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Gesundwerden behindert. Zur Sicherheit kann man sich vom behandelnden Arzt bescheinigen lassen, dass die Reise einer Genesung nicht entgegensteht. Wie so oft kann es auch hier hilfreich sein, mit dem Arbeitgeber zu sprechen – denn er kennt den Grund für die Krankschreibung nicht und Missverständnisse können so ausgeräumt werden.
Das gilt bei einer Langzeiterkrankung
Wenn ein Arbeitnehmer länger erkrankt ist und die Urlaubstage bis zum Ende des Übertragungsraumes im Folgejahr nicht nachholen kann, verfallen diese laut dem Portal haufe.de erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Dies ergibt sich aus der europarechtskonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes.